Samstag, 8. November 2008

Verteidigung in Sachen Jugendpornographie - die Linie




Die einzige Verteidigungslinie, die ich kurz- wie auch mittelfristig sehe, ist das beharrliche Insistieren auf der Unterscheidung von Pornographie und Kunst.


Voraussetzung dabei ist, daß die "herrschende" Definition von Pornographie (Hervorhebung, Anreizung... Sie kennen den ganzen Schmonzes ja)


- in anderen Zusammenhängen, für andere Zwecke entwickelt worden ist,


- aufgrund ihres Alters einer modernen Kunstauffassung nicht entspricht.


Beide Voraussetzungen lassen sich nachweisen. Dazu genügt es, gutachterliche Stellungnahmen einzuholen. Sie werden eindeutig ergeben, daß für eine so einschneidende gesetzliche Maßnahme, wie sie das Jugendpornographiegesetz darstellt, die Abgrenzung
* Pornographie versus Kunst n e u d e f i n i e r t werden muß.

Was bedeutet das für die nun anrollende Justizpraxis?


1.

Versuchen wir, die Aussagen der Gutachter vorwegzunehmen. Wir kennen ja die Lage in den beteiligten Disziplinen und können in etwa abschätzen, was die herrschende Lehrmeinung ist.


In der Regel wird gelten: Das im Kunstwerk Dargestellte w ä r e , wenn es tatsächlich vollzogen würde, nicht strafbar. Bei Foto und Film: Es i s t nicht strafbar gewesen.
Diese Vorbedingung ist nicht zwingend, vereinfacht die Argumentation aber sehr.

Ich darf das an zwei Beispielen aus der Literatur darstellen, wo unsere Verteidigungslinie problematisch wird:


a.
Es gibt eine Art fingiert-autobiographische Novelle, die ich respektlos als "gekonnte Wichsvorlage" einschätzen würde, den sogenannten "Stefan-Text". Darin wird, sehr s u g g e s t i v, geschildert, wie ein Kind (bzw. mit dem Fortgang der Handlung dann ein Jugendlicher) einem sadistischen "Jugendfreund" verfällt und von diesem psychologisch so dressiert wird, bis er den Sadismus des Erwachsenen "lustvoll" toleriert.

Die erste Instanz (T r i e r) hatte den Text - wie ich meine zurecht - als (kinder)pornographisch eingestuft, schließlich gelang es einem pfiffigen Anwalt, in letzter Instanz einen Freispruch zu erzielen.
Wie gewöhnlich war juristisch alles noch etwas komplizierter, ich vereinfache das jetzt.

Den Stefan-Text, den ich mit Absicht nicht hierher verlinke, kann man sich aus dem Netz googeln. Es ist nach meiner Einschätzung eine ***brandgefährliche, abgrundtief böse, in Form und Inhalt sich Kindern und Jugendlichen anschmusende Anleitung für junge Menschen zum Verderben und Verkommen.

b.

Es gibt im angelsächsischen Raum, teilweise auch in Deutschland eine ehrwürdige, harmlose Tradition flagellantisch-literarischer Texte. Auch deutsche Autoren schreiben dort von Zeit zu Zeit.

Mitten in diesem Rohrstock- und Tatzenidyll tauchten plötzlich schwer sadistische, zynisch-abwertende, wahrhaft infame Texte eines (mir vom Nachnamen her bekannten) deutschen Autors auf, die seitenweise zum Besudeln, Erpressen, Bestehlen und Versklaven von Strichjungen in Berlin aufriefen, auch sie suggestiv und von abgrundtiefer Bosheit und Schlechtigkeit.


Was tun mit Texten dieser Art, die zwar literarisch und künstlerisch recht hochstehend, in ihrer Tendenz und Aussage aber gefährlich, suggestiv, potentiell schädigend sind?


Meine Antwort darauf ist: Wir brauchen einen sehr guten, einen noch genaueren
J u g e n d s c h u t z im Internet, beim Buch- und CD-Vertrieb. Wird dieser durchgesetzt, wobei die gegenwärtige Regelung vollkommen ausreicht, dann gibt es keinen, aber auch wirklich keinen Grund, die Knebelung der Literatur im Sinne des unsäglichen neuen Jugendpornographie-Gesetzes zu befürworten.

Denn es gibt keine Abgrenzungsmöglichkeit zwischen Alltagstexten und künstlerischer Dichtung. Wenn ich b e w u ß t triviale Texte schreibe, als Dichter in die Rolle des Lieschen Müller schlüpfen will, weil das "meine" Kunstform ist - wer will mir das Gegenteil nachweisen?


2.

Dies gilt auch für die Fotografie, das Filmen und das Malen. Ob bereits der Körper, insbesondere der nackte, ein Kunstwerk sei, mag dahingestellt bleiben.

Seine Ablichtung wird aber in jedem Fall immer dann zum Kunstwerk, wenn er durch meine Linse gefilmt, fotografiert, mit meinem Stift gezeichnet wird.


a.

Weiterhin gilt die Voraussetzung, daß das Dargestellte an sich legal ist. Schwierig wird es, ähnlich wie in der Literatur, in bestimmten Grenzbereichen.

Wenn ich "lustvolle Kindersexerlebnisse" oder wie sonst das reichlich verkommene Vokabular der unseligen Knaben- und Mädchenliebhaber sonst lauten mag, als Avatar, in Form von künstlich zusammengebauten "Poser Art" - Bildern darstelle, dann suggeriere ich etwas Strafbares, verleite ich unter Umständen zum "Kindersex".


b.

Ob die in den USA so beliebten, ungemein stark verbreiteten "Dolcett"-Darstellungen, das genüßliche Verspeisen von Frauen nach vorherigem Rösten am Spieß usw., nicht im Einzelfall auch zur Nachahmung, zur Gewöhnung führen mögen, weiß ich nicht. Was ich aber ganz sicher weiß: Hier liegt ein weiterer Grenzfall vor, über den nachgedacht werden muß.


c.
Ich habe die Entstehung der "gezoomten" Kinder-FKK-Fotos beobachtet und ihr Erscheinen in den 90er Jahren scharf gerügt, auch in damals abgedruckten Leserzuschriften an eben diese FKK-Magazine.

Diese Art von Kinderpornographie im FKK-Bereich ging auf zwei äußerst gewissenlose, nach meiner Einschätzung nur begrenzt zurechnungsfähige manische "FKK-Filmer" zurück, die mit ihren Videogeräten den Plattensee, die Slowakei und neuseeländische Strände unsicher machten. Sie haben damit viel zum Untergang der FKK-Bilderpresse beigetragen.


Hiervon einmal abgesehen ist aber der gesamte Jugendbereich der Akt- und FKK-Fotografie Kunst und nicht Pornographie.


Hier gilt es nun auch, eine Verteidigungslinie von den kümmerlichen Resten der FKK-Bewegung her aufzubauen.


d.

Ich habe Verständnis dafür, wenn die konkrete sexuelle Vereinigung Jugendlicher nicht mehr in Foto und Film verbreitet werden darf - unter folgenden Voraussetzungen:


- Die Grenze zu dem, was "sexuelle Vereinigung" ist, sollte sehr eng gezogen werden. Es ist völlig undenkbar, wenn das "Aufziehen der Schamlippen" oder einfaches Onanieren Jugendlicher in der Darstellung verboten wird,

- Die Hexenjagd auf Altbesitz muß unterbleiben. Älteres, "patiniertes" Material sollte im Bereich der Jugenderotik besessen werden dürfen,

- Was l i t e r a r i s c h und im Bereich der bildenden Kunst im engeren Sinn (Zeichnung, Gemälde, Skulptur) geschaffen wird, ist immer auch Kunst und nie n u r Pornographie,

- Aktfotografie und das Filmen des nackten jugendlichen Körpers ohne sexuelle Vereinigung k a n n immer auch Kunst sein. Es muß daher straflos bleiben.


Ich breche hier, wieder einmal, mit Bedauern ab. Vielleicht sehen Sie jetzt etwas deutlicher, wo die Verteidigungslinie läuft, was ihre Schwachstellen sein mögen und worum es im Kern gehen wird: Ist es n u r Pornographie oder könnte es nicht a u c h Kunst sein?

Das Foto steht in keinem direkten Zusammenhang zum Text. Ich danke dem Bildautor Daniel Schaller (onlinegui.de) und entferne das Foto nach formloser Aufforderung sogleich.

Freitag, 7. November 2008

Jugend-Geschlechtsneid, Netzangst und das Jugendpornographiegesetz

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Donnerstag, 6. November 2008

Stoppt die Kunstmörder in der schwarzen Robe!



Unbotmäßige Gedanken am Tag der Jagderöffnung auf... ..."Jugendpornographie"


A.
Notwendige Abgrenzungen und Unterscheidungen...


1.
... zum Jugendmedienschutz

Die sehr anregende Diskussion im Heise-Forum zeigt, daß einige Unterschiede nicht recht klargeworden sind. Die Materie ist in der Tat unübersichtlich.


Wir sollten zunächst den Jugendschutz im Internet abtrennen und gesondert betrachten, besser noch: uns damit begnügen, daß und wie er seit längerer Zeit in Deutschland geregelt ist und in der Praxis recht gut funktioniert.

Das Modell scheint auf den ersten Blick etwas kompliziert gestrickt, hat sich aber offenbar bewährt.


Ich versage mir hier ein näheres Eingehen auf die unendlich rührend-naive Auffassung von einer möglichen oder auch nur denkbaren "deutschen Unschuld" im Netz - Ihr 12jähriger Sprößling, hoffnungsvoll und intelligent, wird Sie in fünf Minuten bereitwillig in die weitweiten sexuellen Abgründe des Netzes führen.... Dessen ungeachtet gibt es gute Gründe, auf nationaler Ebene gewisse Spielregeln zum Jugendschutz im Internet einzuführen und durchzuhalten, und das deutsche Modell hat sich gut eingeführt. Warum also nicht - ein Arzt würde sagen, daß es ja immerhin nichts schaden kann, und vielleicht nützt es sogar.


Wichtig ist für unser Thema nur, daß wir peinlich genau unterscheiden zwischen dem Jugendmedienschutz im Internet - - und den neuen Regelungen zur Jugendpornographie.

Beides hat n i c h t s miteinander zu tun.
Freilich gibt es bei näherem Hinsehen hochinteressante Verbindungen zwischen beiden Bereichen, personeller, parteipolitischer und institutioneller Natur. Aber das ist ein anderes, sehr kompliziertes Kapitel.

2.
... zur Bundesprüfstelle und zur Indizierungspraxis

Das Jugendpornographie-Gesetz hat überhaupt und rein gar nichts zu tun mit der Tätigkeit der Bundesprüfstelle. Dort werden bekanntlich Medien, heute sehr oft Videos, Filme. Spiele, früher überwiegend Bücher und Zeitschriften, nach ihrem jugendgefährdenden bzw. "unsittlichen" Gehalt beurteilt, von einem sehr gemischten Gremium, über dessen Tätigkeit in Vergangenheit und Gegenwart inzwischen ein mittlerer Bücherschrank an Literatur vorliegt.


Ganz grob zusammengefaßt läßt sich sagen, daß sich diese Stelle aus den fürchterlichen Niederungen der Adenauerzeit inzwischen zu einem hochachtbaren, verantwortlich urteilenden, streckenweise sogar modernen, in jedem Fall aber heute sehr sympathischen, unterstützenswerten Gremium entwickelt hat.
Ich gehe noch einen Schritt weiter und vermute, daß

***die jetzige, moderne Bundesprüfstelle im Kampf gegen Auswüchse des neuen Jugendpornographiegesetzes eine große H i l f e, ja geradezu ein B o l l w e r k sein wird gegen jeglichen düsteren Muff in Parteien und Gerichten.


3. ... zur Situation im Ausland

Es bringt herzlich wenig, wenn man versucht, Ratschläge aus dem nahen und fernen Ausland einzuholen.

Schon in Österreich ist alles, alles anders geregelt, beruht auf anderen Voraussetzungen und ist mit anderen, für uns Deutsche teils etwas absurden Justizpraktiken verbunden. In Luxemburg scheint das reine Grauen, die pure chaotische Rechts- und vor allem Justizpraxis zu herrschen, die Niederlande praktizieren eine sympathische, weil lebensnahe Zweiteilung in hehre strenge Gesetze und freundliche, liberale Ausführung derselben seitens der Justizverwaltung. Skandinavien experimentiert von Land zu Land recht grotesk, Frankreich, im Sittenstrafrecht seit Jahren düster, unübersichtlich und, sit venia verbo, geradezu verkommen und maßlos, bedarf ohnehin längerer Studien, um erste Kommentare zu wagen.

Die Schweiz, immer noch kantonal beeinflußt, zeigt sich unübersichtlich, in Italien der übliche Schlendrian, halb Neapel ein verarmtes Jugendbordell, aber schöne Fensterreden für Europa... undsoweiter, beenden wir die Rundreise.

Ohne zu vergessen, daß sich Großbritannien gerade in einem hexenjagdartigen, hysterischen Taumel gegen alles Jugendlich-Sittenlose befindet, der in Haß, Denunziation und Strenge eindeutig pathologische Züge aufweist. Enttäuscht bin ich davon, daß sich die britische Polizei, von der ich eine hohe Meinung habe, kritiklos an jeder noch so absurden Aktion beteiligt.


Unsere Rundreise sollte aufzeigen, daß Vergleiche mit dem Ausland wenig sinnvoll sind und wir unsere Suppe auf nationaler Ebene, ohne hilfreiche Anleihen von außerhalb, auszulöffeln haben.

4. ... gegen Verwechslung von "Kind" und "Jugendlichem"

Jenes todunglückliche, verlorene Grüppchen der Kinderliebhaber, das uns seit einigen Jahrzehnten einreden will, Kinder vor Eintritt in die Geschlechtsreife seien auch schon "erotische Wesen", es sei folglich schön und lobenswert, sie erotisch oder gar sexuell zu gebrauchen, hat einige Verwirrung in den Köpfen auch sonst eher kritischer Menschenfreunde hervorgerufen. Man möchte sie irgendwie tolerant behandeln, ihre Anliegen verstehen, für ihre "Rechte" eintreten.


Hier ist aber eine sehr klare Scheidung angebracht. Wer - in aller Regel aufgrund einer tiefgehenden seelischen Störung, die Krankheitswert hat - Kinder, die noch nicht in die Pubertät eingetreten sind, als erotische Partner sieht, der muß im Interesse eben dieser Kiner ausgegrenzt werden. Man mag den zu Zeiten recht hysterischen Kinderschützern nicht immer Beifall klatschen, im Kern haben sie Recht: Es kann keine Toleranz gegenüber "Kinderfreunden" geben.

Wir kennen die lange Liste möglicher, häufig auch wirklich eintretender seelischer Schädigungen an Kindern durch erotische Kontaktversuche - hier gibt es nur eine Antwort: Kinder vor Eintritt in die Pubertät haben in allen unseren Denkmodellen nichts zu suchen.



B.

Im Folgenden werden mit mittlerem Pathos Selbstverständlichkeiten geäußert, die jedem Künstler und Kunsttheoretiker teils langweilig, teils peinlich erscheinen müssen. Wir dürfen aber nicht vergessen, daß die Ansprechpartner hier Juristen sind - eine eher kunstferne, keineswegs auf künstlerische Denk- und Empfindungsweisen eingestellte Berufsgruppe. Auch liegen über die Verbindungswege zwischen Kunst, schöner Literatur und Recht inzwischen ganze Bibliotheken vor. Trotzdem müssen die alten Pfade manchmal neu begangen werden.


1.
Ohne jugendliche Erotik ist Kunst nicht denkbar.

Die abendländische T r a d i t i o n in Kunst und Literatur hat die jugendliche Erotik jederzeit als ein selbstverständliches, wichtiges Element angesehen, dargestellt, verwirklicht. Das hat auf den ersten Blick gesehen zwei Gründe: Der jugendliche Körper, ob wir von jugendlichen Mädchen oder heranwachsenden Jungen sprechen, ist s c h ö n. Nach Ansicht vieler Künstler und Literaten ist er, ästhetisch wie erotisch betrachtet, niemals schöner als im Alter zwischen etwa 14 und 18 Jahren.

Für diese Ansicht läßt sich eine ganze Phalanx von Malern, Fotografen, Romanciers usw. aufrufen, wer das nicht zur Kenntnis nehmen möchte, macht sich lächerlich.
Hierbei ist es für den Künstler jeder Couleur ganz natürlich, die Ausstrahlung, den Impuls, den Kern dieser jugendlichen Anmut aufzunehmen und darzustellen: die Erotik als Lebenselement des Jugendlichen.

Erotische Ausstrahlung und Körperschönheit sind beim Jugendlichen - anders als beim Kind - untrennbar miteinander verbunden
.
Will der Künstler, der Dichter, der Fotograf w a h r h a f t i g darstellen, was ihm sein künstlerischer Blick eingibt, dann darf und kann er die Erotik nicht nur nicht ausklammern, sondern er muß sie sehr oft in den Mittelpunkt stellen. Das hat bei Jungen und Mädchen natürlich eine sehr unterschiedliche Qualität; stets aber wird beim heranwachsenden Jungen die Erektion, beim Mädchen die Zeigelust, verbunden mit Scham und Koketterie, ins Spiel kommen. Der Künstler kann und darf nicht lügen.

2. Der Künstler braucht lebendige Modelle. Die Ausübung jugendlicher Erotik ist nicht verboten. Also kann ihre Darstellung zunächst einmal auch nicht "verboten" sein.

An diese einfache Tatsache muß man manche der neokonservativen Dunkelmänner erinnern, wenn sie übersehen, daß - unter Einhaltung der recht vernünftigen gesetzlichen Regelungen - der sexuelle Kontakt Erwachsener mit 16-18jährigen absolut frei ist und auch im Bereich 14-16 der Gesetzgeber recht oft nicht einschreiten wird. Abhängigkeiten, Beziehungen gegen Entgelt oder massive Vorteilszuwendung und andere Ausnahmeformen sind hier natürlich
ausgenommen.

Der Künstler schöpft nun oft aus der eigenen Begegnung mit seinem Modell, sei es literarisch, fotografisch oder als bildender Künstler. Diese Begegnung wird recht häufig ins Erotische hinein vertieft werden. Der Künstler braucht das. Er darf es auch, unter Einhaltung der erwähnten Regeln, tun.

Die Darstellung der Kunst muß w a h r h a f t i g sein. Ein Künstler, der bewußt lügt, schafft keine Kunst.


3.

Es gibt angesichts der modernen Entwicklungen gerade auch im Internet keine Grenzziehung mehr zwischen Kunst und Nichtkunst.

Ich werde das in späteren Beiträgen mit zahlreichen Beispielen nachweisen. Der Austausch in Foren, das Erstellen von Blogs, jene Sammlung von weit über zehntausend längeren, literarischen Beiträgen zum männlichen Jugend-Flagellantismus, die im Netz jederzeit einsehbar ist ohne Zugangskontrolle,
ähnlich die Sammlung von etwa 30.000 Texten zur Jungensexualität, das alles sind inzwischen weltbekannte Dokumente im Grenzbereich von Alltagsliteratur und Dichtkunst.

Ähnlich sieht es in der Aktfotografie aus. Die allgemein zugänglichen und bekannten Bilddokumente einer anspruchsvolleren Jungenfotografie "um 18 Jahre", tatsächlich etwa 15-20, bemessen sich nachweislich bei über 100.000 greifbaren Netzbildern. Das ist nicht alles Foto k u n s t, aber bei näherem Hinsehen weist vieles davon ganz klar bildkünstlerische Merkmale auf.

Ähnliches gilt im Bereich der Video- und Filmkunst und bei der Mädchenfotografie, nur wird im heterosexuellen Bereich jedes Zahlenverhältnis noch viel grotesker - man gewinnt den Eindruck (und täuscht sich dabei nicht), daß inzwischen die ganze weite Welt nur noch ein Hobby, eine Leidenschaft hat: Heranwachsende junge Menschen zwischen 14 und 18 zu fotografieren, zu filmen, in Texten zu beschreiben.

Das ist nicht unnatürlich, auch nicht krankhaft. Es ist vielmehr eine sehr positive, weil e h r l i c h e Entwicklung: junge Frauen, junge Männer in diesen goldenen Entwicklungsjahren sind w i r k l i c h so schön, so liebenswert und so erotisch wie vorher und nachher nie mehr in ihrem Leben.
Das mehr und mehr zu erkennen ist, wir wiederholen es, eine weltweite und kulturübergreifende Entwicklung und Erkenntnis, sie ist nicht aufzuhalten - - und soll auch gar nicht aufgehalten werden, weil sie ehrlich ist, weil sie der Wahrheit Rechnung trägt.

Wir können Künstlern und Literaten nicht den Blick versperren oder einengen, als seien es Brauereipferde, denen man Scheuklappen anlegen möchte.


C.

Die Abgrenzung zwischen Kunst (wobei hier immer auch Dichtung, Foto- und Filmkunst verstanden wird) und Nichtkunst ist nach den alten Kriterien u n m ö g l i c h.


Jeder, der die entsprechenden Paragraphen zur Pornographiebegriff in den Standardlehrwerken der deutschen Juristerei nachliest, wird sich des Schmunzelns nicht enthalten können oder, wie es mir immer wieder geht, schallend lachen müssen.

Die Kunst, der Kunstbegriff sind anders als vor 20 Jahren.
Gilt das auch für den Pornographiebegriff? Ganz sicher. Hier ist etwas Wichtiges anzumerken. Die Kriterien für die Einschätzung als "pornographisch", die im Jugendmedienschutz angewendet werden, sind a n d e r e als diejenigen, um die es im neuen Gesetz gegen Jugendpornographie geht. Hier, wo schädigende oder anreizende Wirkungen auf Kinder und Jugendliche im Internet abgewehrt werden sollen, reicht es aus, mit recht vordergründigen, aber bewährten Kriterien zu arbeiten. Es soll ja nicht Kunst an sich beeinträchtigt werden, sondern nur eingegrenzt sein, was ich im Internet, für Kinder und Jugendliche leicht zugänglich, bringen, zeigen, schreiben darf.

Dagegen ist das Jugendpornographiegesetz, insbesondere mit seinen Besitz- und Verbreitungsverboten ins Literarische und in die Fotokunst hinein, ein G e n e r a l a n g r i f f auf das Grundrecht der Kunstverbreitung überhaupt, also keineswegs nur im Netz.

Dieser grundlegende Unterschied zwischen den Medienschutzgesetzen und dem neuen Gesetz ist brandwichtig und darf nie aus dem Auge verloren werden!



Es ist nun durchaus denkbar, einige Verbesserungen zum Schutz des Jugendlichen in gesetzlichen Regelungen einzubringen. Dazu gehört in allererster Linie, eingeführt ab einem bestimmten Stichtag, mit Straffreistellung älterer Foto- und Filmdokumente, der Zwang zur
*Einverständniserklärung des fotografierten / gefilmten Jugendlichen in unmittelbarer Nähe des Fotos bzw. Films.

Wie das recht gut und ohne Behinderung machbar ist, läßt sich z.B. aus der Einrichtung sogenannter "Vertrauensanwälte" in Kalifornien und anderswo ersehen, die die Einverständniserklärungen aller Modelle von Akt- und Sexaufnahmen im Grenzbereich zur Minderjährigkeit aufbewahren und auf Verlangen nachweisen. Im Einzelfall reicht dann, klar erkennbar etwa auf der Webseite des Studios, die Angabe des Vertrauensanwalts.

Das Studio hat dafür Sorge zu tragen, daß über eine Kontrollnummer jederzeit der Nachweis geführt werden kann. Latente, nicht störende, weil "unsichtbare" Bildkennzeichnungen bereiten heute wenig Mühe.
Eine Regelung dieser Art ist auch auf nationaler Ebene sinnvoll und ich sehe überhaupt kein Hindernis, warum dieser Beitrag zum Persönlichkeitsschutz des Jugendlichen nicht sofort und ohne wenn und aber eingeführt werden könnte.


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Den Rechteinhaber des obigen Plakats konnte ich nicht feststellen. Ich danke für die Ausleihe und versichere, das Bild auf einfache Anforderuing hin zu entfernen. Der Film ist sehr gut, ich habe ihn dreimal gesehen.

Freitag, 10. Oktober 2008

Wege zu einem vernünftigen Jugendpornographie-Gesetz

Ein Versuch, das Thema "Jugendpornographie" p r a k t i s c h zu erörtern.


Bei Durchsicht der ganz uferlosen Literatur zum Thema erkennen wir zwei Quellenbereiche, die mir für die konkrete Arbeit beide etwas unglücklich erscheinen. Einmal kann die ganze Batterie der vereinigten Sozialwissenschaften, mit Moraltheologie und Anthropologie, Sozialgeschichte und Ästhetik aufgefahren werden - oder man verharrt auf Biertisch- und Lehrerzimmerniveau, beim Hausfrauenkränzchen oder gar in den Kloaken der Blöd-Zeitung.


Diese methodische Situation ist für viele sexuell getönte Sachbereiche ganz typisch, der Spagat zwischen Wissenschaft und volkstümlicher Bewertung nimmt je nach Gebiet abstruse Maßstäbe an. Wobei wir vorsichtig sein sollten, denn nicht immer hat der Volksmund Unrecht. So sind Pädophile, um ein Beispiel herauszugreifen, tatsächlich k r a n k, sie müssen behandelt werden im Sinne einer strengen Verhaltenstherapie, sie sollten sich Grundschulen nicht nähern usw. Für unseren Bereich der Jugendpornographie aber scheinen mir beide Herangehensweisen, die wissenschaftliche wie die volkstümliche, wenig sinnvoll.


Eine naive, vorwissenschaftliche Methodik, die Schritt für Schritt einige Sachverhalte aufzudröseln versucht, kann da nützlich sein. Versuchen wirs.


1.
Jugendpornographie will immer vom Darsteller her gewertet sein.


Wir haben es nicht mit abgebrühten oder doch seelisch robusten Erwachsenen zu tun. Jugendliche sind, was immer sie bisher auch schon erlebt haben mögen, in ihren Erfahrungen beschränkt. Sie haben viele soziale Situationen und seelische Vorgänge noch nicht durchleben können. Was nicht bedeutet, daß sie immer gegängelt werden müssen, aber sie bedürfen im Zweifelsfall unseres S c h u t z e s.


Die Altersgrenze, von der ab dann jeglicher Schutzgedanke "plötzlich" entfallen soll, kann natürlich nur starr gezogen werden. Unser Strafrecht dagegen nimmt auf gleitende Übergänge hin zur vollen Verantwortlichkeit sehr geschickt Rücksicht. Das ist hier nicht durchführbar. Wo es um ausgeübte, um explizit sexuell agierende Pornographie geht, ist die Schutzgrenze von 18 Jahren recht glücklich gewählt.


2.
Es kommt überhaupt nicht darauf an, was der zu schützende Jugendliche w i l l .



Eines der unglücklicheren Übrigbleibsel aus dem Fundus der 68er Jahre ist der Mythos von den Kinder- und Jugendrechten. Soweit es Rechte auf Schutz sind oder auf Mitbestimmung und innere Demokratie, wird niemand etwas dagegen sagen. Es ist aber in aller Regel töricht und verantwortungslos, Kinder und Jugendliche über Dinge "selbst entscheiden" zu lassen, deren T r a g w e i t e sie noch nicht voll begreifen können.



Sexuelle Bereiche gehören ganz typisch zu den komplizierten Themen, bei denen man zu allerletzt auf ein Vorwissen, auf Erfahrung und Urteilskraft von Jugendlichen bauen darf.



Ich habe in den jahrelangen Diskussionen im "Jungsforum" die - an dieser Stelle ein offenes Wort - Perfidie, die ganze Niedertracht einer Argumentation erlebt, die da in gespielter Naivität immer wieder neu herbetet, die unreifen Kinderknäblein "wollten es ja selber". Auf der gleichen Ebene liegt die oberflächlich-hurtige Feststellung, es mache den Jugendlichen doch Spaß, sich explizit sexuell vor der Kamera auszuleben. Und also soll man sie ruhig machen lassen?



Wir bewahren Jugendliche vor vielen Gefahren. Alkoholbeschränkungen (noch viel zu zaghaft), Tabak, Nachtzeiten in Diskotheken usw. kommen ihnen zugute - und da soll der wichtige, besonders von Lebenserfahrung abhängige Bereich der Sexualität ausgegrenzt bleiben?




3.
Vom Jugendlichen her muß pornographische Darstellung d i f f e r e n z i e r t werden.



Wenn ich jugendliche Menschen schützen will, ist mir die Begründung auferlegt, welche möglichen Gefahren ich denn sehe und was der Schaden ist, der eintreten wird oder doch eintreten kann, wenn mein schützender Eingriff unterbleibt.



Hier beginnt nun die eigentliche Tagesdiskussion - darf ich Werte einführen, wie ist das mit der "Moral", welche Rolle spielt das Urteil einer fundamental religiösen, einer sozialistischen, einer naiv-kleinbürgerlichen, einer akademischen Gruppierung bei einer Regelung, die ja doch alle gleichermaßen (be)treffen soll?



Hier kann uns der Schutzgedanke (Punkt 1) weiterhelfen. Gehen wir vom Wohl und Wehe des Jugendlichen aus, zeigt sich, daß der Intensität, der A r t der jugendpornographischen Darstellung eine Schlüsselrolle zugewiesen ist.



Wir müssen unbedingt unterscheiden zwischen zwei Grundformen der Jugendpornographie:
Einmal die explizite Darstellung k o n k r e t s e x u e l l e r H a n d l u n g e n. Ich setze alle drei Worte fett, weil sie zur Abgrenzung gleichermaßen notwendig sind. Unter konkret sexueller Handlung verstehen wir zunächst die bekannten Grund- und Ersatzformen des Geschlechtsakts im engeren Sinn. Dazu kommt eine Übergangsform, die je nach ihrer Intensität einzuordnen wäre, nämlich die Masturbation. Solche Übergangszonen sind notwendig. Ich kann die einfache Erektion, auch begleitet von masturbatorischer Selbstbetätigung, nicht als "Geschlechtsakt" werten, das sieht der Junge nicht "tragisch" und auch eine breitere Öffentlichkeit lächelt da eher verständnisvoll. Dagegen rechne ich die Aufnahme eines ejakulierenden Jungen zur konkret sexuellen Handlung im engeren Sinn. Noch wichtiger ist diese Übergangszone beim Mädchen. Leda, ob mit oder ohne Schwan - das sich streichelnde, mehr oder minder masturbierende Mädchen agiert nicht explizit sexuell, während die Verwendung etwa eines Dildos keinen Zweifel aufkommen läßt an der Einordnung als explizit und konkret.



Wir haben also nun zwei Grundformen pornographischer Handlung bzw. Darstellung.



Die n i c h t konkret-explizite muß in jeder, wir sagen, in j e d e r ihrer Ausformungen straffrei bleiben. In den Medien greift ja nach wie vor der sehr strenge und durchaus bewährte Medienschutz, und andere Auswüchse, denken wir an den Sado-Maso-Bereich, kann die Prüfstelle indizieren. Verbreitung (und natürlich auch der Besitz) von nicht expliziter, nicht konkreter Jugendpornographie ist in einem aufgeklärten Land straffrei.



Dazu wird viel zu sagen sein. Da unser Kriterium aber nicht irgendeine imaginäre "Sittlichkeit" sein soll, sondern die Frage, ob etwas zum S c h u t z des Jugendlichen, zur Abwendung von S c h a d e n verboten bzw,. eingegrenzt werden muß, kann hier pauschal formuliert werden: Auch bei der nicht expliziten Jugendpornographie können dem mitwirkenden Jugendlichen Nachteile entstehen, kann er Schaden nehmebn - aber das bleibt so weit unter dem Außmaß des möglichen Schädigung durch die e x p l i z i t e Jugendpornographie, daß es toleriert werden kann. Ein schadensfreies Aufwachsen gibt es nicht.



4.
Wir behaupten mögliche schwere Schädigungen, drohende Gefahren für Jugendliche durch e x p l i z i t e Jugendpornographie.



Dazu gehört die Gefahr einer Ä c h t u n g durch die Gesellschaft. Man darf dabei überhaupt nicht hören auf libertinistische, radikal sexualreformerische, feministische oder radikal homosexuelle Gruppen, Kreise, Zirkel. Auf diese kann es nicht ankommen, wenn wir feststellen, daß weite Felder der Bevölkerung die öffentliche Darstellung, die Darbietung von, das Mitwirken an konkret sexueller Pornographie nicht nur tabulisieren, sondern der Verachtung preisgeben. Ich brauche das nicht näher auszuführen, es ist allgemein bekannt.



Der mitwirkende Jugendliche bekommt zwar von der öffentlichen Meinung her eine Art "Bonus" - er weiß es ja noch nicht besser, wir waren alle einmal jung, usw. Das Fatale ist aber, daß diese Nachsicht später, wenn die einst so Agierenden nun längst erwachsen sind, entfällt und Frau Professor, die als Sekundanerin mit zwei in jeder Hinsicht kräftig gebauten Wildhütern in der Almhütte zugange war, dem sozialen Tod anheimfällt, wenn der Film, zwanzig Jahre später, im Hörsaal plötzlich an die Wand projiziert wird.



Diesem "sozialen Tod" steht ein seelisches Pendant gegenüber. Da es schwer zu fassen ist und den Nachteil hat, "moralinsauer" begründet zu sein, deute ich den Sachverhalt hier nur an. Die Freude, der Kitzel am ponographischen Agieren kommt vom Wissen um das Durchbrechen der Intimität. Ich e n t w e i h e etwas an sich (und weiterhin) sehr Heiliges, Persönliches ganz bewußt, indem ich mich einer Vielzahl imaginärer und konkreter Zuschauer aussetze.



Warum soll der Jugendliche diesen Kitzel nicht (auch) genießen dürfen? Weil es sich um ein sexuell gewagtes, ungewöhnliches, (ich sage nicht: abweichendes) Verhalten handelt, das zwar fast alle Erwachsenen kennen und oft auch genießen, das aber einer späteren Entwicklungsstufe zugeordnet werden sollte. Der Lustgewinn aus sexuell expliziter Selbstdarstellung ist, das spüren wir, nicht unbedingt jugendgemäß. Im Gegensatz dazu ist die Lust, besonders des älteren Jungen, am Herzeigen seines sozusagen frisch und neu konstruierten Körpers legendär, auch das massiv Exhibitionistische im Verhalten junger Mädchen kennen wir alle. Das alles gilt aber nicht für das Herzeigen des Geschlechtsakts. Das scheint seelisch nicht jugendgemäß zu sein. Auch wenn wir hier nur im Vermuteten bleiben, es scheint mir im Abfilmen des Sexualakts, wenn er durch Jugendliche ausgeübt wird, etwas nicht Altersgemäßes, möglichweise s e e l i s c h S c h ä d l i c h e s zu liegen.



Weitaus geifbarer aber ist die Gefahr durch das M i l i e u, in dem Filme und Fotos sexuell konkreter Art hergestellt werden. Ich kann mich hier Frau Dr. Kaiser in gar keiner Weise anschließen und verwahre mich energisch gegen das helle, sonnige Bld, das sie von der Entstehung expliziter Jugendpornographie in Holland usw. zeichnet. Zwar ist, auf diesem Gebiet, in den Niederlanden seit jeher alles etwas anders als sonstwo - wir werden das hoffentlich zusammen noch näher darstellen und diskutieren -, aber die angebliche Unbefangenheit und Lustigkeit, mit der unsere eroberten Ostvölker Jugendpornographie daherfilmen, als seien es Puppenspiele oder Kulturfilme, halte ich für einen unverantwortlichen und ziemlich verlogenen Mythos.



Bei näherem Hinsehen sind sehr viele Jugendliche in Osteuropa wertekonservativ, sie schämen sich sexuell expliziter Abfilmerei und tun das alles nur um des neuen Gottes willen, der da Euro heißt oder Dollar.



Das Milieu, in dem sexuell explizit fotografiert und gefilmt wird, ist für die seelische Entwicklung Jugendlicher überwiegend negativ zu bewerten, auf mehreren Ebenen. Man braucht das gar nicht näher aufzudröseln, schon das Darbieten intimster Gefühle für G e l d hat einen Rattenschwanz komplizierter s e e l i s c h e r S c h a d e n s p o t e n t i a l e mit sich im Gefolge. Wenn wir die Jugendprostitution verbieten, dann müssen und dürfen wir auch der Jugendpornographie einen Riegel vorschieben.



Sofern - bitte unterschätzen Sie die Einschränkung nicht - diese Pönalisierung bezogen bleibt auf die Darstellung sehr konkreter sexueller Handlungen. Wir geraten demnächst, durch die Umsetzung des unseligen Jugendpornographiegesetzes in seiner jetzigen Form, in ein kaum vorstellbares Justizchaos nicht durch den vernünftigen und wünschbaren Kern seiner Bestimmungen, sondern durch



*schlampige und überzogene Abgrenzungen im Übergangsbereich zwischen dargestellter J u g e n d e r o t i k und konkreter, expliziter Jugend s e x u a l i t ä t.

Dienstag, 7. Oktober 2008

Licht und Schatten im Schutzalter-Blog

1.

"Bemerkenswert jedenfalls, dass zwei identische Gesetzesformulierungen "Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§176 Abs. 1) zum Gegenstand haben" und "Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von vierzehn bis achtzehn Jahren zum Gegenstand haben" nach dieser Darstellung völlig unterschiedliche Bedeutungen haben sollen. (...) Mir fehlt die Energie, das auch nur verstehen zu wollen, es bleibt wohl ohnehin abzuwarten, was StGB-Kommentatoren und Gerichte daraus machen werden. (7.7.08)"


In diesem Punkt besteht unsere größte Übereinstimmung: Die Pornographiefrage wurde schludrig behandelt, der schwarze Peter den Gerichten zugeschoben. So darf man Gesetze nicht verabschieden.
Es wird in nächster Zeit fast nur um die Auslegung dessen gehen, was Pornographie in welchem Fall sei und was nicht.

Die Rechtsprechung fordert beim Kunstvorbehalt, der - auch in der Fotografie und beim Film - die weitaus größte Quelle der Auseinandersetzungen sein wird, eine auf jeden Einzelfall bezogene sorgfältige Ermittlung und Beurteilung. Die StGB-Kommentatoren und Gerichte können und sollen aber eigentlich nicht in solchem Umfang klären müssen, was der Gesetzgeber offengelassen hat.



2.


"Mich würden mal reale oder auch nur realistische Fallbeispiele interessieren, in denen Personen unter Geltung der bisherigen Fassung des Gesetzes zu Schaden gekommen sind, was bei Geltung der vorgeschlagenen Fassung hätte verhindert werden können. (21.11.07)"


"Dies macht aber nur Sinn, wenn dann die unbedenklichen Formen der Prostitution und der Sexarbeit insgesamt konsequent mit zivilrechtlichen Schutznormen zugunsten der dort Beschäftigten ausgestattet würden. (F 15.5.2008)"

Deine Blauäugigkeit gegenüber den sehr realen Gefahren und Mißständen, die mit der Herstellung expliziter Pornographie durch Jugendliche verbunden sind, ist eindrucksvoll. Eine sehr schönfärbende Haltung zu einem für Jugendliche in Wahrheit sehr negativen Bereich zeigt die im Fremdzitat/ der Übersetzung von dir zugelassene unselige Wortwahl "Sexarbeit".
"Sexarbeit" ist in hohem Maß belastet als Lügenwort der emazipatorischen(ha!) Dirnen-Organisationen und anderer Gruppierungen.

Es ist Ding der Unmöglichkeit, wenn man so tut, als sei für Jugendliche (und nicht nur für sie) Prostitution und Herstellung/ Mitwirkung von/an expliziter Pornographie irgendein Job wie jeder andere.
Hier wirken ja doch unselige, kriminogene, selbst- und fremdzerstörerische Kräfte, denen viele Jugendliche nicht gewachsen sind. Die Netzwerke zwischen Ausbeutung, Drogensucht, Strichjungentum und Zwangsbordell sind nicht immer da - aber oft.


Ich kenne aus alten Zeiten die niederländische, dänische und vor allem die Prager und andere Pornoszenarien aus nächster Nähe und ich versichere dir, daß
jeder verantwortungsbewußte Mensch fordern sollte, explizite Pornoherstellung durch Jugendliche zu verbieten. Bei uns konnte man das, unter konsequenter Ausnutzung bestehender Gesetze, weitgehend bisher schon. Wenn aber nun das europäische Parlament diese Eiterbeule der H e r s t e l l u n g europaweit ausschneiden möchte, so ist das höchst lobenswert. Daß sie sich dann klandestin weiterentwickeln wird, steht auf einem anderen Blatt.

Aber es sollte hier gegen den Besitz nicht vorgegangen werden, die Patinierung beachtet sein und die Abgrenzung zu einer "weichen" Pornographie vom Gesetzgeber geleistet werden.


Dies vorausgesetzt, ist das Herstellungs- und Vertriebsverbot von Pornoprodukten mit Jugendlichen zu billigen.


3.


"Über den Pädophilenhass wird ein an sich schon bedenkliches Feindstrafrecht eingeführt, dass dann wegen zunehmender Unschärfe der Begrifflichkeiten und Vorverlagerungen der Strafbarkeit in immer abstraktete Vorbereitungs- oder Gefährdungshandlungen letztendlich die ganze Bevölkerung maßregelt. (15.1.2008)"


"Sicherlich ist es so, dass die extreme emotionale Ablehnung der Pädophilie, die zur Zeit in unserer Gesellschaft vorhanden ist, (21.11.07)"


"Dies wissend wird die Abneigung gegen Pädophile genauso wie die Angst vor Terrorismus von den machtbesessenen Befürwortern eines immer totalitärer werdenden Systems erfolgreich populistisch ausgenutzt. (21.11.07)"


"Und, natürlich, haben die Menschen Angst, über das Thema zu reden oder eine gegensätzliche Position zuzugeben, was nur die Einseitigkeit der Debatte (so weit, wie der Durchschnittsmensch das überblickt) bestätigt. (F 7.7.08)"


"die faschistische Gedankenkontrolle, die heute existiert, aufzuheben. (F 7.7.08)"


"Es ist vorauszusehen, wie die derzeitige Politik den Konflikt auflösen wird: Auf maximal restriktive, punitive und prüde Weise. (3.6.2008)"


"so ist die derzeitige Entschlossenheit "gegen Kinderschänder" so hoch, dass alleine die Behauptung, man würde Maßnahmen in diesem Sinne treffen, völlig ausreicht, um jeden Kritiker mundtot zu machen. Wer will schon in einer Ecke mit Pädophilen gesehen werden? (21.11.07)"


Mit diesen bemerkenswert vielen soziologischen und sozialpsychologischen Hypothesen tust du dem Anliegen nichts Gutes. Du setzest den Gesetzgeber in Verdacht, es gar nicht ernst zu meinen mit seinem Schutzgedanken, konstruierst höchst gewagte gesamtgesellschaftliche Thesen bis hin zu Verschwörtungstheorien. Das ist steckenweise Wolkenschieberei, und du könntest Spekulationen dieser Art besser Halbdunkelmedien wie "Gigi" überlassen.

Natürlich sind das Motive, die m i t spielen werden, ich selber verwende sie in der polemischen Tagesdiskussion. Aber ich würde mir doch wünschen, daß wir die Gesetzesmacher, die Gesetzgeber nicht so oft und so penetrant in Verdacht setzen.


4.

Zwei kleine Wortmeldungen am Rande (zur Erholung):

"Tatsächlich ist es aber wohl so, dass die Grenzen zwischen prepubertärem und postpubertärem Aussehen ohnehin eher fließend sind, bei Jungen mehr als bei Mädchen und dass das sexuelle Interesse von Personen, die sich selbst als pädophil bezeichnen, durchaus auch auf postpubertäre Jugendliche und junge Erwachsene ausgedehnt sein kann. (21.11.07)"

Das stimmt nun nicht. Es gibt sehr klare Kriterien zur Unterscheidung zwischen prä- und postpubertärem Aussehen. Dagegen ist - und das ist eine der Schlampereien im neuen Gesetz - der Unterschied zwischen vor- und nach 18 Jahren absolut und ganz und gar nicht feststellbar. Das ist dir ja auch klar gewesen, vielleicht liegt hier einfach nur ein Kopierfehler vor. -

Noch klarer sind die Interessensabgrenzungen etwa zwischen (Kinder-)Pädophilen und Ephebophilen; es gibt fast gar keine Übergänge. Das sind zwei verschiedene Empfindungs- und Lebenswelten.



"Dies sind alles Gründe, die mir spontan einfallen, warum Pädophile eben vielleicht doch ein besonderes Interesse und eine Diskussionsbereitschaft bezüglich eines Verbots von Jugendpornografie zeigen. (21.11.07)"


Eben dieses Interesse haben sie nicht. Sie sind, das liegt auf der Hand, froh über eine gewisse "Entlastung" -
das neue Gesetz ist ein wahres Gottesgeschenk für die Pädophilen. Das Grundthema Jugendpornographie als solches kümmert sie in ihren Foren eher wenig.


5.

"Unabhängig davon, welche Motivation dich zum bloggen gebracht hat, wenn Dieter Gieseking weiterhin die meisten Kommentare zum Blog absondert, solltest du dich nicht wundern, wenn dein Blog oder gar deine Person als Unterstützer der Pädeophilen-Szene angesehen werden." (Z 21.11.07)


"Ach so, sorry. Guten Abend ! Da hab ich was falsch gelesen. Dann müssen es natürlich noch viele mehr BesucherInnen werden, logisch.
Dieses Weblog gibts ja noch nicht all zu lange. Etwas mehr "Werbung" kann nicht schaden. Dazu können übrigens auch die bekannten Foren beitragen. Also, immer fleißig Links nach hier setzen usw... ! Das ist sehr wichtig - und gerade die Betroffenen sollten sich nicht dagegen sträuben etc. Gruß Dieter-K13 (Z 17.1.2008)"

"mignon (anonym) - 13. Sep, 12:48. Gigi-Artikel besser lesbar. Eine besser lesbare Version des Gigi-Artikels findet sich hier: https://www.jungsforum.net/politik/messages/145913.htm (Z 13.11.2007)"

"Und ich denke, in einer sachlichen Diskussion haben ad hominem Argumente eigentlich nichts verloren, die Qualität eines Argumentes ist nicht abhängig von der Person, die es vorbringt. (21.11.07)"


"Bei so einem sensiblen Thema - eben dem Schutzalter für Kinder - hätte ich mir aber auch Anmerkungen zu dem Phädophilen-Aspekt des Themas "Schutzalter" gewünscht... und auch erwartet... eine Darstellung dieser Problematik... und eine klare Distanzierung dazu... Kommentare von Phädophilen dazu würde ich ebenfalls auf keinen Fall unkommentiert stehen lassen... (Z 21.11.07)"


Mignon und Dieter Gieseking - da sperrst du Hund und Katze zusammen, aber warum nicht? Sollte man den Pädophilen nicht eine Plattform geben außerhalb ihrer kleinen Laufställchen, hier besonders das "Jungsforum"? Man soll es n i c h t tun.

Nicht etwa wegen ihrer Person, auch nicht wegen ihrer unglücklichen Neigung, sondern wegen ihrer starren Ideologie.


Dieter Gieseking ist als Mensch nicht unsympathisch. Er geht offen und mutig vor und unterscheidet sich darin naturgemäß von den meisten anderen Kinderpädophilen.


Zu letzterer in sich absurder Formulierung komme ich, weil im internationalen und deutschen Sprachgebrauch ja Pädophilie und Päderastie schier untrennbar überkreuzt und verzahnt gebraucht werden. Da mag Wiki - übrigens mit ganz ausgezeichneten Definitionen - sich noch so sehr abmühen: Es läßt sich nicht mehr zurückdefinieren. (Kinder-)Pädophile (vor Eintritt der Pubertät) und Ephebophilie (nach Eintritt der Pubertät) - mit dieser Unterscheidung kommen wir im Jungenbereich noch am besten hin.

Für die Liebhaber postpubertärer Mächen gibt es gleich gar keinen vernünftigen Ausdruck, was daran liegt, daß die Lust auf p o s t pubertäre Mägdelein in allen Kulturen unserer Erde absolut selbstverständlich ist. Sogar in Utah und Colorado.


Nach diesem Exkurs zurück zu Dieter Gieseking und zu Mignon. Was ich nun sage, ist gestützt auf monate- mit Unterbrechungen sogar jahrelange eigene Diskussionen im erwähnten "Jungsforum".

Ich bin dort immer wieder an einem Punkt gescheitert: Pädophile halten fast ausnahmslos an der irrwitzigen Konstruktion von der "einvernehmlichen Beziehung" fest, sie leugnen das erdrückende Machtverhältnis zwischen Erwachsenem und Kind und zeigen absolut keine Lust, den S c h a d e n, den sie seelisch an den Kindern anzurichten ständig in Gefahr sind, auch nur zur Kenntnis zu nehmen.

Ich setze das hierher, weil ich den Rat geben muß:
J e d e Diskussion und Fortentwicklung im Bereich des Sexualstrafrechts im weitesten Sinn sollte unter Ausgrenzung der orthodoxen Pädophilen stattfinden. Warum? Sie sind in einem wahren Teufelskreis befangen, der sich solang nicht aufbrechen läßt, als sie ihre potentielle Gefährlichkeit nicht anerkennen wollen. Dieter Gieseking und das Jungsforum mit Mignon sind beide, trotz aller Unterschiede, gemeinsam in einen Bannkreis von Leugnung, Beschönigung und Selbsttäuschung eingesperrt.

Ihr Beitrag zur sexuellen Emanzpation ist vergiftet durch eine unsägliche Selbst-Indoktrination
, gegen die der schwärzeste Stalinismus ein Reich der geistigen Freiheit wäre.
Wenn einer ihre völlig blödsinnige Technik des Herbetens falsch ausgelegter "wissenschaftlicher" Außenseiterarbeiten, ihr verantwortungslos-ironisches Nichtzurkenntnisnehmen neuester Schadensberichte kennt, dann bin ich das, leidgeprüft in vielen Wochen des Diskutierens dort.

F = Fremdzitat im Blog
Z = Leserzuschrift an den Blog

Sonntag, 5. Oktober 2008

Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Ausführungsbestimmungen (1)




Hier noch einmal der vorgeschlagene Text:

1.
Unter Jugendpornographie wird, im Unterschied zur Kinderpornographie und zum sonstigen Pornographiebegriff, lediglich (a) die Inszenierung des Geschlechtsakt im engsten Sinn und (b) die Inszenierung der Masturbation als konkrete Handlung verstanden.

Ebenso zählt zur Jugendpornographie im Sinne des Gesetzes eine (c) näher bestimmte Form des Posing und (d) die behauptete Scheinjugendlichkeit.

(a) Zur Inszenierung des Geschlechtsakts im engsten Sinn bedarf es des vaginalen, oralen oder analen Eindringens (Imissio).

(b) Masturbation als konkrete Handlung setzt das Berühren des Geschlechtsorgans im engsten Sinn (Penis, Vagina, Klitoris) voraus. Andere masturbationsähnliche Vorgänge wie auch die Darstellung der männlichen Erektion gelten nicht als konkrete Handlung.

(c) Jugendpornographisch ist Posing lediglich dann, wenn auf Geschlechtsteile ohne Gesamtdarstellung des Körpers gezoomt wird oder wenn dabei Vagina oder Anus bewußt geöffnet bzw. aufgezerrt werden (sogenannte "Pink"-Darstellungen).

(d) Wegen der damit verbundenen Anmutung einer vermeintlich gestatteten Kinderpornographie werden Inszenierungen als jugendpornographisch eingestuft, wenn darin ein kindliches Ambiente dargestellt ist ("Schulmädelsex") oder ein kindliches oder jugendliches Alter behauptet wird (Alterslüge).


2.
Literarische Jugendpornographie und Darstellungen der bildenden Kunst sind grundsätzlich frei. Ausgenommen hiervon sind mit elektronischen Hilfsmitteln hergestellte wirklichkeitsnahe Zeichen- und Maltechniken, inbesondere die sogenannte "Poser Art".

3.
Der Besitz - nicht aber die Verbreitung - sogenannter "patinierter" Jugendpornographie ist frei. Patiniert ist Jugendpornographie immer dann, wenn ihre Entstehung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes nachgewiesen oder ausreichend glaubhaft gemacht werden kann. Die Nachweispflicht obliegt dem Besitzer.


Hierzu nun einige Erläuterungen:

Wir bekommen damit den verwaschenen großen Bereich der nur erotischen und grenzpornographischen Darstellungen vom Tisch.

Ist zwar bei der kindlichen Altersstufe eine rigorose Auslegung des Begriffs der Pornographie durchaus am Platz, so kann man im Bereich der Jugendpornographie ohne Schaden zurückstecken.


Es handelt sich in meinem Vorschlag um eine Definition, die jedem Fotografen vor den Änderungen um 1970 weltweit geläufig war: Pornographie, die nicht dargestellt werden darf, war einmal der konkrete Vollzug des Akts, zum anderen "Pink".
Der Pink-Begriff, das Öffnen des weiblichen Geschlechtsteils, wurde je nach Land dann erweitert zum Verbot der Abbildung des Schamhaars (stets kurios hier Japan) oder, weit verbreitet, der Schamlippen überhaupt. Großbritannien vertrat lange Jahre eine Linie, die zwar Schamberg und die äußere Form der Schamlippen zu fotografieren gestattete, nicht aber ein Erkennen des Schlitzes erlaubte. In der Folge kennen wir ganze Schränke mit Heftserien und Büchern der FKK, in denen britische Aktmodelle seltsam zugenähte bzw. in sich nahtlos verschweißte Gebilde zwischen den Schenkeln haben. -

Mit besonderer Hingabe nahmen sich der Volkswartbund und die - frühe - Bundesprüfstelle des Penis an, insbesondere mühten sie sich um den gestatteten Erektionswinkel. 45 Grad mochten hingehen. Oswald Kolle leistete dann zusammen mit einer Bundesministerin Anschubhilfe zu den erfreulichen und natülichen 90 Grad.


Hinter meinem Vorschlag der Eingrenzung des Begriffs der Jugendpornographie auf Pornographie im engsten Sinn stehen vor allem Erwägungen bezüglich des Schutzgedankens. Die Darstellung erotischer Handlungen oder gar des einfachen nackten Körpers ist bei Jugendlichen heute durchwegs nicht mehr so schambesetzt, wie man das annehmen möchte. Auch die jugendliche Erektion gilt nicht mehr als schwerwiegendes Tabu.

Wir haben Mühe, uns wohlgestaltete Jugendliche vorzustellen, die sich sogleich oder auch erst in späteren Jahren zu Tode grämen, weil - auch leicht erotisierte - Aktdarstellungen von ihnen im Netz stehen.
Anders sieht es aus mit Abbildungen und Filmen, in denen der Jugendliche beim Vollzug des Sexualakts dargestellt wird.

Mehrere Schutzzwecke können hier verletzt werden.
Einmal kann anderen Jugendlichen damit suggeriert werden, konkreter Sexvollzug in einer Nähe zur Prostitution sei selbstverständlich. Über dieses Argument, das auf den Gedanken der "Anmutung" hinausläuft, kann man streiten. Dies gilt auch für die immer wieder behauptete, in der Lebenspraxis aber eher selten nachgewiesenen Behauptung, Mitarbeit Jugendlicher in Pornostudios usw. könne zur Prostitution führen oder sei mit ihr eng verbunden.

Sehr ernst zu nehmen aber ist der Schutz der W ü r d e des Jugendlichen und die Vermutung, er sei sich der Tragweite seiner Handlungen - nicht des Vollzug des Akts selbst, sondern seiner Ö f f e n t l i c h m a c h u n g - nicht ganz bewußt.


Wir müssen Jugendliche vor einem Tun schützen, das sie sofort oder späterhin bereuen könnten.

Dazu gehört auch das naheliegende Argument, eine Beispielfunktion für andere Jugendliche sei gefährlich, es finde so eine Verleitung bestimmter Jugendlicher zum Darstellen sexueller Akte auf Video bzw. im Netz statt.
Es ist wohl richtig, daß bei geschickter und konsequenter Ausnutzung der bestehenden Gesetze auch bisher schon solches Geschehen weitgehend hätte unterbunden werden können. Aber ein deutliches Signal an Jugendliche, ihre konkret sexuelle Handlungen nicht vor Erreichung einer vollen seelischen Altersentwicklung ins Netz oder ins Videoregal stellen zu lassen, kann nur begrüßt werden.

Die üblichen Gegenargumente wie etwa das Selbstbestimmungsrecht der Jugend über ihren Körper oder die unausweichliche Omnipräsenz weltweiter Darstellungen im Netz ändern nichts daran, daß man Jugendliche hier insbesondere vor unüberlegten Verletzungen ihrer eigenen Würde schützen kann und muß.


Neben der Eingrenzung der Pornographie auf den eigentlichen Akt müssen auch die Regelungen zu Posing und Scheinjugendlichkeit auf ihren Kern z u r ü c k g e f ü h r t werden, um sinnvoll und durchführbar zu bleiben.


Posing hatte sich ursprünglich aufgedrängt, als im Bereich der Jugend-FKK-Fotografie zwei bekannte Videofilmer und Fotografen auf ungarischen Geländen am Plattensee und an der australischen Küste damit begonnen hatten, jungen Mädchen "in" die Vulva und Knaben in den Analspalt zu zoomen. Ich hatte mich, als die ersten Aufnahmen dieser Art auch in zwei deutschen Jugend-FKK-Magazinen auftauchten, noch warnend an die Verlage gewandt. Das Peinliche, Unmögliche solcher Aufnahmen war deutlich geworden, als nicht nur sehr junge, aber geschlechtsreife Mädchen dergestalt fotografiert und gefilmt wurden, sondern jetzt auch und vor allem unreife Knäblein und völlig unentwickelte kleine Mächen bis hin zu Kleinkindern. Das Zoomen war der Beginn eines unguten Weges, wer die Augen offen hielt, mußte das bemerken. Die weitere Entwicklung ist ja bekannt.


Damit im Zusammenhang steht der Begriff des "Pink", eng verbunden mit der Fotografie im "Hustler" - notabene nur in der US-Version dieses Magazins mit Millionenauflage, niemals in der deutschen. Das deutliche Aufziehen der inneren Schamlippen durch ein Modell ist, auch ohne Großaufnahme, ein entscheidender Tabubruch im Bewußtsein der Frau selbst. Er sollte in der erotischen Jugendfotografie ausdrücklich unterbunden werden. Ansonsten aber ist er Begriff des "Posing" recht unglücklich.


Über die Erektion des jungen Mannes bestehen allerlei Mißverständnisse. Sie wird heute nicht mehr als Schande erlebt, der erlebte Bruch einer Intimität hält sich mit dem Stolz darüber ungefähr die Waage. Ich rate dazu, keinesfalls zum Adenauer-Winkel zurückzukehren, sondern Erektionen aus heutiger Sicht nicht als jugendpornographisch einzustufen.


Mißverständnisse bestehen auch bei der "Poser Art" und anderen elektronisch (teil-) generierten Darstellungsformen, jetzt aber in der anderen Richtung: Sie werden unterschätzt. Suggestivkraft und perfekte Bildwirkung sind schon heute den tatsächlichen Darstellungen mitunter überlegen. Sie im Jugendbereich nicht zu verbieten wäre blauäugig, wobei ich natürlich nur an die wirklichkeitsnahe Darstellung des tatsächlichen Aktes im engsten Sinn denke oder aber an die Schulmächen-Anmutung bzw. an das Posing im Sinn des intimen Öffnens.


(Erläuterungen zu den anderen Punkten meines Vorschlags später)

Eingrenzende Ausführungsbestimmungen zur Jugendpornograhie - ein Vorschlag

















Hier nun - als Kernstück dieses Blogs - mein Vorschlag zur Formulierung einiger Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Gesetzes, soweit die sogenannte "Jugendpornographie" angesprochen wird:

1.
Unter Jugendpornographie wird, im Unterschied zur Kinderpornographie und zum sonstigen Pornographiebegriff, lediglich (a) die Inszenierung des Geschlechtsakts im engsten Sinn und (b) die Inszenierung der Masturbation als konkrete Handlung verstanden.

Ebenso zählt zur Jugendpornographie im Sinne des Gesetzes eine (c) näher bestimmte Form des Posing und (d) die behauptete Scheinjugendlichkeit.


(a) Zur Inszenierung des Geschlechtsakts im engsten Sinn bedarf es des vaginalen, oralen oder analen Eindringens (Imissio).

(b) Masturbation als konkrete Handlung setzt das Berühren des Geschlechtsorgans im engsten Sinn (Penis, Vagina, Klitoris) voraus. Andere masturbationsähnliche Vorgänge wie auch die Darstellung der männlichen Erektion gelten nicht als konkrete Handlung.

(c) Jugendpornographisch ist Posing lediglich dann, wenn auf Geschlechtsteile ohne Gesamtdarstellung des Körpers gezoomt wird oder wenn dabei Vagina oder Anus bewußt geöffnet bzw. aufgezerrt werden (sogenannte "Pink"-Darstellungen).

(d) Wegen der damit verbundenen Anmutung einer vermeintlich gestatteten Kinderpornographie werden Inszenierungen als jugendpornographisch eingestuft, wenn darin ein kindliches Ambiente dargestellt ist ("Schulmädelsex") oder ein kindliches oder jugendliches Alter behauptet wird (Alterslüge).


2.
Literarische Jugendpornographie und Darstellungen der bildenden Kunst sind grundsätzlich frei. Ausgenommen hiervon sind mit elektronischen Hilfsmitteln hergestellte wirklichkeitsnahe Zeichen- und Maltechniken, inbesondere die sogenannte "Poser Art".

3.
Der Besitz - nicht aber die Verbreitung - sogenannter "patinierter" Jugendpornographie ist frei. Patiniert ist Jugendpornographie immer dann, wenn ihre Entstehung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes nachgewiesen oder ausreichend glaubhaft gemacht werden kann. Die Nachweispflicht obliegt dem Besitzer.



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