Sonntag, 5. Oktober 2008

Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Ausführungsbestimmungen (1)




Hier noch einmal der vorgeschlagene Text:

1.
Unter Jugendpornographie wird, im Unterschied zur Kinderpornographie und zum sonstigen Pornographiebegriff, lediglich (a) die Inszenierung des Geschlechtsakt im engsten Sinn und (b) die Inszenierung der Masturbation als konkrete Handlung verstanden.

Ebenso zählt zur Jugendpornographie im Sinne des Gesetzes eine (c) näher bestimmte Form des Posing und (d) die behauptete Scheinjugendlichkeit.

(a) Zur Inszenierung des Geschlechtsakts im engsten Sinn bedarf es des vaginalen, oralen oder analen Eindringens (Imissio).

(b) Masturbation als konkrete Handlung setzt das Berühren des Geschlechtsorgans im engsten Sinn (Penis, Vagina, Klitoris) voraus. Andere masturbationsähnliche Vorgänge wie auch die Darstellung der männlichen Erektion gelten nicht als konkrete Handlung.

(c) Jugendpornographisch ist Posing lediglich dann, wenn auf Geschlechtsteile ohne Gesamtdarstellung des Körpers gezoomt wird oder wenn dabei Vagina oder Anus bewußt geöffnet bzw. aufgezerrt werden (sogenannte "Pink"-Darstellungen).

(d) Wegen der damit verbundenen Anmutung einer vermeintlich gestatteten Kinderpornographie werden Inszenierungen als jugendpornographisch eingestuft, wenn darin ein kindliches Ambiente dargestellt ist ("Schulmädelsex") oder ein kindliches oder jugendliches Alter behauptet wird (Alterslüge).


2.
Literarische Jugendpornographie und Darstellungen der bildenden Kunst sind grundsätzlich frei. Ausgenommen hiervon sind mit elektronischen Hilfsmitteln hergestellte wirklichkeitsnahe Zeichen- und Maltechniken, inbesondere die sogenannte "Poser Art".

3.
Der Besitz - nicht aber die Verbreitung - sogenannter "patinierter" Jugendpornographie ist frei. Patiniert ist Jugendpornographie immer dann, wenn ihre Entstehung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes nachgewiesen oder ausreichend glaubhaft gemacht werden kann. Die Nachweispflicht obliegt dem Besitzer.


Hierzu nun einige Erläuterungen:

Wir bekommen damit den verwaschenen großen Bereich der nur erotischen und grenzpornographischen Darstellungen vom Tisch.

Ist zwar bei der kindlichen Altersstufe eine rigorose Auslegung des Begriffs der Pornographie durchaus am Platz, so kann man im Bereich der Jugendpornographie ohne Schaden zurückstecken.


Es handelt sich in meinem Vorschlag um eine Definition, die jedem Fotografen vor den Änderungen um 1970 weltweit geläufig war: Pornographie, die nicht dargestellt werden darf, war einmal der konkrete Vollzug des Akts, zum anderen "Pink".
Der Pink-Begriff, das Öffnen des weiblichen Geschlechtsteils, wurde je nach Land dann erweitert zum Verbot der Abbildung des Schamhaars (stets kurios hier Japan) oder, weit verbreitet, der Schamlippen überhaupt. Großbritannien vertrat lange Jahre eine Linie, die zwar Schamberg und die äußere Form der Schamlippen zu fotografieren gestattete, nicht aber ein Erkennen des Schlitzes erlaubte. In der Folge kennen wir ganze Schränke mit Heftserien und Büchern der FKK, in denen britische Aktmodelle seltsam zugenähte bzw. in sich nahtlos verschweißte Gebilde zwischen den Schenkeln haben. -

Mit besonderer Hingabe nahmen sich der Volkswartbund und die - frühe - Bundesprüfstelle des Penis an, insbesondere mühten sie sich um den gestatteten Erektionswinkel. 45 Grad mochten hingehen. Oswald Kolle leistete dann zusammen mit einer Bundesministerin Anschubhilfe zu den erfreulichen und natülichen 90 Grad.


Hinter meinem Vorschlag der Eingrenzung des Begriffs der Jugendpornographie auf Pornographie im engsten Sinn stehen vor allem Erwägungen bezüglich des Schutzgedankens. Die Darstellung erotischer Handlungen oder gar des einfachen nackten Körpers ist bei Jugendlichen heute durchwegs nicht mehr so schambesetzt, wie man das annehmen möchte. Auch die jugendliche Erektion gilt nicht mehr als schwerwiegendes Tabu.

Wir haben Mühe, uns wohlgestaltete Jugendliche vorzustellen, die sich sogleich oder auch erst in späteren Jahren zu Tode grämen, weil - auch leicht erotisierte - Aktdarstellungen von ihnen im Netz stehen.
Anders sieht es aus mit Abbildungen und Filmen, in denen der Jugendliche beim Vollzug des Sexualakts dargestellt wird.

Mehrere Schutzzwecke können hier verletzt werden.
Einmal kann anderen Jugendlichen damit suggeriert werden, konkreter Sexvollzug in einer Nähe zur Prostitution sei selbstverständlich. Über dieses Argument, das auf den Gedanken der "Anmutung" hinausläuft, kann man streiten. Dies gilt auch für die immer wieder behauptete, in der Lebenspraxis aber eher selten nachgewiesenen Behauptung, Mitarbeit Jugendlicher in Pornostudios usw. könne zur Prostitution führen oder sei mit ihr eng verbunden.

Sehr ernst zu nehmen aber ist der Schutz der W ü r d e des Jugendlichen und die Vermutung, er sei sich der Tragweite seiner Handlungen - nicht des Vollzug des Akts selbst, sondern seiner Ö f f e n t l i c h m a c h u n g - nicht ganz bewußt.


Wir müssen Jugendliche vor einem Tun schützen, das sie sofort oder späterhin bereuen könnten.

Dazu gehört auch das naheliegende Argument, eine Beispielfunktion für andere Jugendliche sei gefährlich, es finde so eine Verleitung bestimmter Jugendlicher zum Darstellen sexueller Akte auf Video bzw. im Netz statt.
Es ist wohl richtig, daß bei geschickter und konsequenter Ausnutzung der bestehenden Gesetze auch bisher schon solches Geschehen weitgehend hätte unterbunden werden können. Aber ein deutliches Signal an Jugendliche, ihre konkret sexuelle Handlungen nicht vor Erreichung einer vollen seelischen Altersentwicklung ins Netz oder ins Videoregal stellen zu lassen, kann nur begrüßt werden.

Die üblichen Gegenargumente wie etwa das Selbstbestimmungsrecht der Jugend über ihren Körper oder die unausweichliche Omnipräsenz weltweiter Darstellungen im Netz ändern nichts daran, daß man Jugendliche hier insbesondere vor unüberlegten Verletzungen ihrer eigenen Würde schützen kann und muß.


Neben der Eingrenzung der Pornographie auf den eigentlichen Akt müssen auch die Regelungen zu Posing und Scheinjugendlichkeit auf ihren Kern z u r ü c k g e f ü h r t werden, um sinnvoll und durchführbar zu bleiben.


Posing hatte sich ursprünglich aufgedrängt, als im Bereich der Jugend-FKK-Fotografie zwei bekannte Videofilmer und Fotografen auf ungarischen Geländen am Plattensee und an der australischen Küste damit begonnen hatten, jungen Mädchen "in" die Vulva und Knaben in den Analspalt zu zoomen. Ich hatte mich, als die ersten Aufnahmen dieser Art auch in zwei deutschen Jugend-FKK-Magazinen auftauchten, noch warnend an die Verlage gewandt. Das Peinliche, Unmögliche solcher Aufnahmen war deutlich geworden, als nicht nur sehr junge, aber geschlechtsreife Mädchen dergestalt fotografiert und gefilmt wurden, sondern jetzt auch und vor allem unreife Knäblein und völlig unentwickelte kleine Mächen bis hin zu Kleinkindern. Das Zoomen war der Beginn eines unguten Weges, wer die Augen offen hielt, mußte das bemerken. Die weitere Entwicklung ist ja bekannt.


Damit im Zusammenhang steht der Begriff des "Pink", eng verbunden mit der Fotografie im "Hustler" - notabene nur in der US-Version dieses Magazins mit Millionenauflage, niemals in der deutschen. Das deutliche Aufziehen der inneren Schamlippen durch ein Modell ist, auch ohne Großaufnahme, ein entscheidender Tabubruch im Bewußtsein der Frau selbst. Er sollte in der erotischen Jugendfotografie ausdrücklich unterbunden werden. Ansonsten aber ist er Begriff des "Posing" recht unglücklich.


Über die Erektion des jungen Mannes bestehen allerlei Mißverständnisse. Sie wird heute nicht mehr als Schande erlebt, der erlebte Bruch einer Intimität hält sich mit dem Stolz darüber ungefähr die Waage. Ich rate dazu, keinesfalls zum Adenauer-Winkel zurückzukehren, sondern Erektionen aus heutiger Sicht nicht als jugendpornographisch einzustufen.


Mißverständnisse bestehen auch bei der "Poser Art" und anderen elektronisch (teil-) generierten Darstellungsformen, jetzt aber in der anderen Richtung: Sie werden unterschätzt. Suggestivkraft und perfekte Bildwirkung sind schon heute den tatsächlichen Darstellungen mitunter überlegen. Sie im Jugendbereich nicht zu verbieten wäre blauäugig, wobei ich natürlich nur an die wirklichkeitsnahe Darstellung des tatsächlichen Aktes im engsten Sinn denke oder aber an die Schulmächen-Anmutung bzw. an das Posing im Sinn des intimen Öffnens.


(Erläuterungen zu den anderen Punkten meines Vorschlags später)

1 Kommentar:

somebody hat gesagt…

Dann sollte sie doch Filme drehen dürfen und diese mit Verzögerung veröffentlichen.
Z. B. Jugendliche wiederholt Zustimmung nach zehn Jahren.