Donnerstag, 6. November 2008

Stoppt die Kunstmörder in der schwarzen Robe!



Unbotmäßige Gedanken am Tag der Jagderöffnung auf... ..."Jugendpornographie"


A.
Notwendige Abgrenzungen und Unterscheidungen...


1.
... zum Jugendmedienschutz

Die sehr anregende Diskussion im Heise-Forum zeigt, daß einige Unterschiede nicht recht klargeworden sind. Die Materie ist in der Tat unübersichtlich.


Wir sollten zunächst den Jugendschutz im Internet abtrennen und gesondert betrachten, besser noch: uns damit begnügen, daß und wie er seit längerer Zeit in Deutschland geregelt ist und in der Praxis recht gut funktioniert.

Das Modell scheint auf den ersten Blick etwas kompliziert gestrickt, hat sich aber offenbar bewährt.


Ich versage mir hier ein näheres Eingehen auf die unendlich rührend-naive Auffassung von einer möglichen oder auch nur denkbaren "deutschen Unschuld" im Netz - Ihr 12jähriger Sprößling, hoffnungsvoll und intelligent, wird Sie in fünf Minuten bereitwillig in die weitweiten sexuellen Abgründe des Netzes führen.... Dessen ungeachtet gibt es gute Gründe, auf nationaler Ebene gewisse Spielregeln zum Jugendschutz im Internet einzuführen und durchzuhalten, und das deutsche Modell hat sich gut eingeführt. Warum also nicht - ein Arzt würde sagen, daß es ja immerhin nichts schaden kann, und vielleicht nützt es sogar.


Wichtig ist für unser Thema nur, daß wir peinlich genau unterscheiden zwischen dem Jugendmedienschutz im Internet - - und den neuen Regelungen zur Jugendpornographie.

Beides hat n i c h t s miteinander zu tun.
Freilich gibt es bei näherem Hinsehen hochinteressante Verbindungen zwischen beiden Bereichen, personeller, parteipolitischer und institutioneller Natur. Aber das ist ein anderes, sehr kompliziertes Kapitel.

2.
... zur Bundesprüfstelle und zur Indizierungspraxis

Das Jugendpornographie-Gesetz hat überhaupt und rein gar nichts zu tun mit der Tätigkeit der Bundesprüfstelle. Dort werden bekanntlich Medien, heute sehr oft Videos, Filme. Spiele, früher überwiegend Bücher und Zeitschriften, nach ihrem jugendgefährdenden bzw. "unsittlichen" Gehalt beurteilt, von einem sehr gemischten Gremium, über dessen Tätigkeit in Vergangenheit und Gegenwart inzwischen ein mittlerer Bücherschrank an Literatur vorliegt.


Ganz grob zusammengefaßt läßt sich sagen, daß sich diese Stelle aus den fürchterlichen Niederungen der Adenauerzeit inzwischen zu einem hochachtbaren, verantwortlich urteilenden, streckenweise sogar modernen, in jedem Fall aber heute sehr sympathischen, unterstützenswerten Gremium entwickelt hat.
Ich gehe noch einen Schritt weiter und vermute, daß

***die jetzige, moderne Bundesprüfstelle im Kampf gegen Auswüchse des neuen Jugendpornographiegesetzes eine große H i l f e, ja geradezu ein B o l l w e r k sein wird gegen jeglichen düsteren Muff in Parteien und Gerichten.


3. ... zur Situation im Ausland

Es bringt herzlich wenig, wenn man versucht, Ratschläge aus dem nahen und fernen Ausland einzuholen.

Schon in Österreich ist alles, alles anders geregelt, beruht auf anderen Voraussetzungen und ist mit anderen, für uns Deutsche teils etwas absurden Justizpraktiken verbunden. In Luxemburg scheint das reine Grauen, die pure chaotische Rechts- und vor allem Justizpraxis zu herrschen, die Niederlande praktizieren eine sympathische, weil lebensnahe Zweiteilung in hehre strenge Gesetze und freundliche, liberale Ausführung derselben seitens der Justizverwaltung. Skandinavien experimentiert von Land zu Land recht grotesk, Frankreich, im Sittenstrafrecht seit Jahren düster, unübersichtlich und, sit venia verbo, geradezu verkommen und maßlos, bedarf ohnehin längerer Studien, um erste Kommentare zu wagen.

Die Schweiz, immer noch kantonal beeinflußt, zeigt sich unübersichtlich, in Italien der übliche Schlendrian, halb Neapel ein verarmtes Jugendbordell, aber schöne Fensterreden für Europa... undsoweiter, beenden wir die Rundreise.

Ohne zu vergessen, daß sich Großbritannien gerade in einem hexenjagdartigen, hysterischen Taumel gegen alles Jugendlich-Sittenlose befindet, der in Haß, Denunziation und Strenge eindeutig pathologische Züge aufweist. Enttäuscht bin ich davon, daß sich die britische Polizei, von der ich eine hohe Meinung habe, kritiklos an jeder noch so absurden Aktion beteiligt.


Unsere Rundreise sollte aufzeigen, daß Vergleiche mit dem Ausland wenig sinnvoll sind und wir unsere Suppe auf nationaler Ebene, ohne hilfreiche Anleihen von außerhalb, auszulöffeln haben.

4. ... gegen Verwechslung von "Kind" und "Jugendlichem"

Jenes todunglückliche, verlorene Grüppchen der Kinderliebhaber, das uns seit einigen Jahrzehnten einreden will, Kinder vor Eintritt in die Geschlechtsreife seien auch schon "erotische Wesen", es sei folglich schön und lobenswert, sie erotisch oder gar sexuell zu gebrauchen, hat einige Verwirrung in den Köpfen auch sonst eher kritischer Menschenfreunde hervorgerufen. Man möchte sie irgendwie tolerant behandeln, ihre Anliegen verstehen, für ihre "Rechte" eintreten.


Hier ist aber eine sehr klare Scheidung angebracht. Wer - in aller Regel aufgrund einer tiefgehenden seelischen Störung, die Krankheitswert hat - Kinder, die noch nicht in die Pubertät eingetreten sind, als erotische Partner sieht, der muß im Interesse eben dieser Kiner ausgegrenzt werden. Man mag den zu Zeiten recht hysterischen Kinderschützern nicht immer Beifall klatschen, im Kern haben sie Recht: Es kann keine Toleranz gegenüber "Kinderfreunden" geben.

Wir kennen die lange Liste möglicher, häufig auch wirklich eintretender seelischer Schädigungen an Kindern durch erotische Kontaktversuche - hier gibt es nur eine Antwort: Kinder vor Eintritt in die Pubertät haben in allen unseren Denkmodellen nichts zu suchen.



B.

Im Folgenden werden mit mittlerem Pathos Selbstverständlichkeiten geäußert, die jedem Künstler und Kunsttheoretiker teils langweilig, teils peinlich erscheinen müssen. Wir dürfen aber nicht vergessen, daß die Ansprechpartner hier Juristen sind - eine eher kunstferne, keineswegs auf künstlerische Denk- und Empfindungsweisen eingestellte Berufsgruppe. Auch liegen über die Verbindungswege zwischen Kunst, schöner Literatur und Recht inzwischen ganze Bibliotheken vor. Trotzdem müssen die alten Pfade manchmal neu begangen werden.


1.
Ohne jugendliche Erotik ist Kunst nicht denkbar.

Die abendländische T r a d i t i o n in Kunst und Literatur hat die jugendliche Erotik jederzeit als ein selbstverständliches, wichtiges Element angesehen, dargestellt, verwirklicht. Das hat auf den ersten Blick gesehen zwei Gründe: Der jugendliche Körper, ob wir von jugendlichen Mädchen oder heranwachsenden Jungen sprechen, ist s c h ö n. Nach Ansicht vieler Künstler und Literaten ist er, ästhetisch wie erotisch betrachtet, niemals schöner als im Alter zwischen etwa 14 und 18 Jahren.

Für diese Ansicht läßt sich eine ganze Phalanx von Malern, Fotografen, Romanciers usw. aufrufen, wer das nicht zur Kenntnis nehmen möchte, macht sich lächerlich.
Hierbei ist es für den Künstler jeder Couleur ganz natürlich, die Ausstrahlung, den Impuls, den Kern dieser jugendlichen Anmut aufzunehmen und darzustellen: die Erotik als Lebenselement des Jugendlichen.

Erotische Ausstrahlung und Körperschönheit sind beim Jugendlichen - anders als beim Kind - untrennbar miteinander verbunden
.
Will der Künstler, der Dichter, der Fotograf w a h r h a f t i g darstellen, was ihm sein künstlerischer Blick eingibt, dann darf und kann er die Erotik nicht nur nicht ausklammern, sondern er muß sie sehr oft in den Mittelpunkt stellen. Das hat bei Jungen und Mädchen natürlich eine sehr unterschiedliche Qualität; stets aber wird beim heranwachsenden Jungen die Erektion, beim Mädchen die Zeigelust, verbunden mit Scham und Koketterie, ins Spiel kommen. Der Künstler kann und darf nicht lügen.

2. Der Künstler braucht lebendige Modelle. Die Ausübung jugendlicher Erotik ist nicht verboten. Also kann ihre Darstellung zunächst einmal auch nicht "verboten" sein.

An diese einfache Tatsache muß man manche der neokonservativen Dunkelmänner erinnern, wenn sie übersehen, daß - unter Einhaltung der recht vernünftigen gesetzlichen Regelungen - der sexuelle Kontakt Erwachsener mit 16-18jährigen absolut frei ist und auch im Bereich 14-16 der Gesetzgeber recht oft nicht einschreiten wird. Abhängigkeiten, Beziehungen gegen Entgelt oder massive Vorteilszuwendung und andere Ausnahmeformen sind hier natürlich
ausgenommen.

Der Künstler schöpft nun oft aus der eigenen Begegnung mit seinem Modell, sei es literarisch, fotografisch oder als bildender Künstler. Diese Begegnung wird recht häufig ins Erotische hinein vertieft werden. Der Künstler braucht das. Er darf es auch, unter Einhaltung der erwähnten Regeln, tun.

Die Darstellung der Kunst muß w a h r h a f t i g sein. Ein Künstler, der bewußt lügt, schafft keine Kunst.


3.

Es gibt angesichts der modernen Entwicklungen gerade auch im Internet keine Grenzziehung mehr zwischen Kunst und Nichtkunst.

Ich werde das in späteren Beiträgen mit zahlreichen Beispielen nachweisen. Der Austausch in Foren, das Erstellen von Blogs, jene Sammlung von weit über zehntausend längeren, literarischen Beiträgen zum männlichen Jugend-Flagellantismus, die im Netz jederzeit einsehbar ist ohne Zugangskontrolle,
ähnlich die Sammlung von etwa 30.000 Texten zur Jungensexualität, das alles sind inzwischen weltbekannte Dokumente im Grenzbereich von Alltagsliteratur und Dichtkunst.

Ähnlich sieht es in der Aktfotografie aus. Die allgemein zugänglichen und bekannten Bilddokumente einer anspruchsvolleren Jungenfotografie "um 18 Jahre", tatsächlich etwa 15-20, bemessen sich nachweislich bei über 100.000 greifbaren Netzbildern. Das ist nicht alles Foto k u n s t, aber bei näherem Hinsehen weist vieles davon ganz klar bildkünstlerische Merkmale auf.

Ähnliches gilt im Bereich der Video- und Filmkunst und bei der Mädchenfotografie, nur wird im heterosexuellen Bereich jedes Zahlenverhältnis noch viel grotesker - man gewinnt den Eindruck (und täuscht sich dabei nicht), daß inzwischen die ganze weite Welt nur noch ein Hobby, eine Leidenschaft hat: Heranwachsende junge Menschen zwischen 14 und 18 zu fotografieren, zu filmen, in Texten zu beschreiben.

Das ist nicht unnatürlich, auch nicht krankhaft. Es ist vielmehr eine sehr positive, weil e h r l i c h e Entwicklung: junge Frauen, junge Männer in diesen goldenen Entwicklungsjahren sind w i r k l i c h so schön, so liebenswert und so erotisch wie vorher und nachher nie mehr in ihrem Leben.
Das mehr und mehr zu erkennen ist, wir wiederholen es, eine weltweite und kulturübergreifende Entwicklung und Erkenntnis, sie ist nicht aufzuhalten - - und soll auch gar nicht aufgehalten werden, weil sie ehrlich ist, weil sie der Wahrheit Rechnung trägt.

Wir können Künstlern und Literaten nicht den Blick versperren oder einengen, als seien es Brauereipferde, denen man Scheuklappen anlegen möchte.


C.

Die Abgrenzung zwischen Kunst (wobei hier immer auch Dichtung, Foto- und Filmkunst verstanden wird) und Nichtkunst ist nach den alten Kriterien u n m ö g l i c h.


Jeder, der die entsprechenden Paragraphen zur Pornographiebegriff in den Standardlehrwerken der deutschen Juristerei nachliest, wird sich des Schmunzelns nicht enthalten können oder, wie es mir immer wieder geht, schallend lachen müssen.

Die Kunst, der Kunstbegriff sind anders als vor 20 Jahren.
Gilt das auch für den Pornographiebegriff? Ganz sicher. Hier ist etwas Wichtiges anzumerken. Die Kriterien für die Einschätzung als "pornographisch", die im Jugendmedienschutz angewendet werden, sind a n d e r e als diejenigen, um die es im neuen Gesetz gegen Jugendpornographie geht. Hier, wo schädigende oder anreizende Wirkungen auf Kinder und Jugendliche im Internet abgewehrt werden sollen, reicht es aus, mit recht vordergründigen, aber bewährten Kriterien zu arbeiten. Es soll ja nicht Kunst an sich beeinträchtigt werden, sondern nur eingegrenzt sein, was ich im Internet, für Kinder und Jugendliche leicht zugänglich, bringen, zeigen, schreiben darf.

Dagegen ist das Jugendpornographiegesetz, insbesondere mit seinen Besitz- und Verbreitungsverboten ins Literarische und in die Fotokunst hinein, ein G e n e r a l a n g r i f f auf das Grundrecht der Kunstverbreitung überhaupt, also keineswegs nur im Netz.

Dieser grundlegende Unterschied zwischen den Medienschutzgesetzen und dem neuen Gesetz ist brandwichtig und darf nie aus dem Auge verloren werden!



Es ist nun durchaus denkbar, einige Verbesserungen zum Schutz des Jugendlichen in gesetzlichen Regelungen einzubringen. Dazu gehört in allererster Linie, eingeführt ab einem bestimmten Stichtag, mit Straffreistellung älterer Foto- und Filmdokumente, der Zwang zur
*Einverständniserklärung des fotografierten / gefilmten Jugendlichen in unmittelbarer Nähe des Fotos bzw. Films.

Wie das recht gut und ohne Behinderung machbar ist, läßt sich z.B. aus der Einrichtung sogenannter "Vertrauensanwälte" in Kalifornien und anderswo ersehen, die die Einverständniserklärungen aller Modelle von Akt- und Sexaufnahmen im Grenzbereich zur Minderjährigkeit aufbewahren und auf Verlangen nachweisen. Im Einzelfall reicht dann, klar erkennbar etwa auf der Webseite des Studios, die Angabe des Vertrauensanwalts.

Das Studio hat dafür Sorge zu tragen, daß über eine Kontrollnummer jederzeit der Nachweis geführt werden kann. Latente, nicht störende, weil "unsichtbare" Bildkennzeichnungen bereiten heute wenig Mühe.
Eine Regelung dieser Art ist auch auf nationaler Ebene sinnvoll und ich sehe überhaupt kein Hindernis, warum dieser Beitrag zum Persönlichkeitsschutz des Jugendlichen nicht sofort und ohne wenn und aber eingeführt werden könnte.


--------------------------------
Den Rechteinhaber des obigen Plakats konnte ich nicht feststellen. Ich danke für die Ausleihe und versichere, das Bild auf einfache Anforderuing hin zu entfernen. Der Film ist sehr gut, ich habe ihn dreimal gesehen.

Keine Kommentare: