Sonntag, 5. Oktober 2008

Eingrenzende Ausführungsbestimmungen zur Jugendpornograhie - ein Vorschlag

















Hier nun - als Kernstück dieses Blogs - mein Vorschlag zur Formulierung einiger Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Gesetzes, soweit die sogenannte "Jugendpornographie" angesprochen wird:

1.
Unter Jugendpornographie wird, im Unterschied zur Kinderpornographie und zum sonstigen Pornographiebegriff, lediglich (a) die Inszenierung des Geschlechtsakts im engsten Sinn und (b) die Inszenierung der Masturbation als konkrete Handlung verstanden.

Ebenso zählt zur Jugendpornographie im Sinne des Gesetzes eine (c) näher bestimmte Form des Posing und (d) die behauptete Scheinjugendlichkeit.


(a) Zur Inszenierung des Geschlechtsakts im engsten Sinn bedarf es des vaginalen, oralen oder analen Eindringens (Imissio).

(b) Masturbation als konkrete Handlung setzt das Berühren des Geschlechtsorgans im engsten Sinn (Penis, Vagina, Klitoris) voraus. Andere masturbationsähnliche Vorgänge wie auch die Darstellung der männlichen Erektion gelten nicht als konkrete Handlung.

(c) Jugendpornographisch ist Posing lediglich dann, wenn auf Geschlechtsteile ohne Gesamtdarstellung des Körpers gezoomt wird oder wenn dabei Vagina oder Anus bewußt geöffnet bzw. aufgezerrt werden (sogenannte "Pink"-Darstellungen).

(d) Wegen der damit verbundenen Anmutung einer vermeintlich gestatteten Kinderpornographie werden Inszenierungen als jugendpornographisch eingestuft, wenn darin ein kindliches Ambiente dargestellt ist ("Schulmädelsex") oder ein kindliches oder jugendliches Alter behauptet wird (Alterslüge).


2.
Literarische Jugendpornographie und Darstellungen der bildenden Kunst sind grundsätzlich frei. Ausgenommen hiervon sind mit elektronischen Hilfsmitteln hergestellte wirklichkeitsnahe Zeichen- und Maltechniken, inbesondere die sogenannte "Poser Art".

3.
Der Besitz - nicht aber die Verbreitung - sogenannter "patinierter" Jugendpornographie ist frei. Patiniert ist Jugendpornographie immer dann, wenn ihre Entstehung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes nachgewiesen oder ausreichend glaubhaft gemacht werden kann. Die Nachweispflicht obliegt dem Besitzer.



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Dank für das Bild an www.planet-wissen.de. Falls nicht public domain, wird es auf einfache Anforderung hin entfernt.

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