Freitag, 3. Oktober 2008

Jugendpornographie vor den Gutachtern, Teil 1


Guten Tag,

zu Beginn unserer Arbeit werde ich Sie mit einem etwas rabiaten methodischen Vorgehen behelligen. Das hat seinen Grund.

Unser neues Gesetz, das nun erstmals den Begriff der Jugendpornographie ins deutsche Strafrecht einführt, hat viele Väter. Manche davon scheuen das Licht der Öffentlichkeit, andere drängen sich ins Rampenlicht. Wir tun gut daran, nach seriösen Gewährsleuten Ausschau zu halten.

Als vor einer Reihe von Jahren die ordentlichen und seither bewährten Gesetze im Bereich des Sexualstrafrechts verabschiedet wurden, hörte man vorher Fachleute aus den betroffenen Fachgebieten an. Es ist heute noch ein Vergnügen, jene ganz ausgezeichneten Beiträge nachzulesen. Jetzt aber, als ein höchst umstrittenes, fragwürdiges Novellierungsvorhaben durchzuziehen war, verzichtete man auf die frühere, generöse Art - eine Gruppe von Strafrechtsfachleuten schien den hastigen Dunkelmännern ausreichend.

Es war auch besser so - schon im Vorfeld zeichneten sich vernichtende Stellungnahmen aus den Spitzen von Sexualwissenschaft, Kunst, Medien, Psychologie ab.

Die befragten Juristen brachten Licht in den juristischen Teil der Thematik. Ihre Texte lesen sich nicht gerade leicht, und mit jeder Zeile bedauern wir mehr, daß die Strafjuristen nun wirklich nur einen, vielleicht sogar den weniger wichtigen Teil der G e s a m t problematik abhandeln durften. Theologen, Kunst- und Medienfachleute, Seelenkundler und Sexualwissenschaftler standen - unsichtbar, grollend - neben ihnen im Schatten und hätten z w i n g e n d g e h ö r t werden müssen.

Was konnte ich tun? Es schien mir sinnvoll, die Stellungnahmen und Wortprotokolle sorgsam nachzulesen und (nur) diejenigen Stellen zu zitieren, in denen die Verfasser

*auf die Gesamtproblematik außerhalb der engeren fachjuristischen Fragen

eingegangen sind. Technisch ist das nicht einfach, weil die Bundestagsverwaltung, in falscher Sparsamkeit, die Texte nur als PDF ins Netz stellt und man sich erst einmal mit ihrer Konvertierung abzuplagen hat.

Eine der ärgerlichen Folgen solcher Knausrigkeit ist - der Fachmann wird mit mir leiden - der teilweise Verlust der korrekten Seitenzählung. Da die Beiträge aber nur 5-10 Seiten umfassen, scheint es mir gerechtfertigt, sie ohne Angabe der präzisen Seitenzahlen nur mit ihrem Verfasser zu zitieren. Die Zitate beziehen sich, jeweils mit Nennung des Verfassers am Ende des Zitats, auf folgende Quellen:

1) Stellungnahme von Prof. Kristian Kühl (Tübingen), 14.6.2007
2) St. von Frau Prof. Tatjana Hörnle, (Bochum), 18.6.2007
3) St. von RA Philipp Thiee, Strafverteidigervereinigungen, vom 15.6.2007
4) St. von Prof. Joachim Renzikowski (Halle), 15.6.2007
5) St. von Oberstaatsanwalt Ralf Wehowsky (Bundesgerichtshof), 14.6.2007
6) St. von Oberstaatsanwalt Klaus Finke (Schwerpunkt-Staatsanwaltschaft Hannover)
7) St. von RA Helmut Graupner (Wien)
8) St. von Prof. Florian Jeßberger (Berlin)
9) Wortprotokoll Rechtsausschuß vom 18.6.2007

Nun zum springenden Punkt, der Auswahl der sachlichen Gliederung der Textstellen. Ich ging von der Frage aus:

Welche Themen sind im D i a l o g mit den anderen beteiligten Fächern von Bedeutung?

Mit diesem Vorsatz im Hinterkopf sammelte ich unter einem guten Dutzend vorläufiger Überschriften das Nützliche ein wie eine etwas verwirrte Krähe, die auch alte Knöpfe, Silberpapier und Kieselsteine im Schnabel davonträgt - auf Verdacht. Man könnte es ja essen, vielleicht.

1. Allgemeine Beurteilung des Gesetzes
2. Gleichsetzung Kinder mit Jugendlichen
3. Altersgrenze 14 Jahre
4. Altersgrenze 18 Jahre
5. Scheinjugendliche
6. Posing, "aufreizende Zurschaustellung"
7. Individualisierung
8. Polizeitaktik
9. Besitzstrafbarkeit
10. Pornographiebegriff
11. Moralvorstellungen vs. Schutzgedanke
12. Beeinträchtigung des Kampfs gegen Kinderpornographie
13. Darstellerschutz
14. Grundangst vor dem Internet
15. Kunst, Literatur
16. EU-Kompetenzen, Europäischer Gerichtshof



Dieses Notizheft, viel mehr will es nicht sein, finden Sie im Anhang. Morgen werde ich versuchen, einen zusammenfassenden Text zu den wichtigsten Gesichtspunkten zu schreiben, immer unter Verwendung der Originalquellen.

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1. Allgemeine Beurteilung des Gesetzes


(1) Es erscheint als Unrecht und aus sexualemanzipatorischer Sicht geradezu katastrophal, einePerson mit Kriminalstrafe dafür zu belegen, daß sie ein ,,aufreizendes" Bild eines 17 1/2jährigen vollentwickelten jungen Mannes oder einer 17 ½ jährigen vollentwickelten jungenFrau erwirbt oder besitzt. Angesichts der mit 16 Jahren gegebenen Möglichkeit zu heiraten (§ 1303 Abs. 2 BGB), sind nach dem vorgeschlagenen Gesetzeswortlaut sogar Eheleute zubestrafen, wenn sie ein ,,aufreizendes" Bild ihres Ehepartners herstellen oder besitzen. Mankann dies nicht einmal als Rückfall in vergessen geglaubte Zeiten bezeichnen, weil es einederartige Kriminalisierung noch nicht gegeben hat. (Graupner)

(2) Mit der Sanktion 'Strafe' sollte sparsam umgegangen werden, denn diese besonders schwereSanktion enthält nicht nur ein empfindliches Übel, sondern auch eine sozialethischeMissbilligung mit diskriminierenden Folgen. Konkret ist also etwa zu fragen, ob auch 16- und17-Jährige den strafrechtlichen Schutz vor sexuellem Missbrauch nach § 182 StGB brauchen. Kühl)

(3) ...Rechtsprechung des BGHs ist der Tatbestand der Kinderpornographie auch dann gegeben,wenn der Darsteller aus der Sicht eines objektiven Betrachters wie ein Kind wirkt.Dies macht bezogen auf ein Kind unter 14 Jahren vielleicht Sinn, aber wie etwa zwischen Jugendlichen 17 jährigen und jungen Erwachsenen angesichts des vorherrschenden Jugendideals aus Sicht eines objektiven Dritten abgegrenzt werden soll, ist vollkommen unverständlich. Hierist Rechtsunsicherheit vorprogrammiert und das bei dem wohl mit am meisten stigmatisierenden Tatbestand des StGB. (Thiee)

(4) Das haben wir damals alles sehr sorgfältig geprüft und deshalb, muss ich sagen, bin ich sehr ärgerlich über das, was hier vorgelegt worden ist. (van Essen)

(5) Aber er ist deswegen problematisch, weil er weit darüber hinaus geht und etwa solche Fälle erfasst.Textliche Schilderungen von völlig legalen Handlungen, die sogar im grundrechtlichgeschützten Bereich der beteiligten Personen liegen. Schilderungen der Ausübungdes Menschenrechts werden unter Strafe gestellt. (Graupner)

(6) Man kann nicht hingehen und sagen, die Gerichte werden vielleicht eineentsprechend restriktive Anwendung, die dieser Rahmenbeschluss ja auchanempfiehlt, vollziehen. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, zu regeln, was Recht seinsoll. (Renzikowski)


2. Gleichsetzung Kinder mit Jugendlichen

(7) Diese Gleichsetzung von Kindern und Jugendlichen und die unterschiedslose Anwendungderselben Vorschriften auf diese beiden unterschiedlichen Altersgruppen, zeitigt absurdeund gefährliche Folgen. (Graupner)

(8) Damit wird eine Unterscheidung zwischen Kindern und Jugendlichen aufgehoben. Dies erscheint vollkommen unsachgemäß. Der Begriff Pädophilie trifft pauschal sehr viele unterschiedliche sexuelle Devianzen. Die Gemeinsamkeit dieser psychologischen und medizinischen Phänomene ist, dass die Interaktionspartner dieser sexuellen Begegnungen Kinder und Erwachsene sind. Damit ist das entscheidende Kriterium, welches die Personen trennt, das durchlaufen der Pubertät. In der Pubertät kommt es zu einer Umorganisation der sexuellenOrganisation, wobei eines der entscheidendsten Vorgänge die Objektfindung ist. Durch die Pubertät erwirbt ein Mensch ein Bewusstsein über seine in der Kindheit präformierte Sexualität. (Thiee)

3. Altersgrenze 14 Jahre

(9) Einerseits war bei einer Vielzahl der Produkte, die bereits damals verstärkt über dasInternet verbreitet wurden, oft nicht festzustellen, welches Alter die dargestelltenKinder oder Jugendlichen tatsächlich hatten, zum anderen war durch dieeinschränkende Formulierung "Darstellung des sexuellen Missbrauchs von Kindern"und die damit verbundene Verweisung auf § 176 StGB erforderlich, dass eintatsächlicher Missbrauch eines Kindes dargestellt wurde. Dies war jedoch beim aufreizenden Posieren von Kindern und dem damit verbundenen Zurschaustellen derunbekleideten Geschlechtsteile zunächst umstritten. Klarheit wurde durch dieEntscheidung des BGH vom 17.12.1997 ­ 3 StR 567/97 ­ (BGH 43, 366 ff)geschaffen, wonach auch das fremdbestimmte Zurschaustellen des unbekleidetenGeschlechtsteils eines Kindes eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeitdarstellt (§ 184 c StGB a. F.) und deshalb den Tatbestand des § 176 Abs. 5 Nr. 2StGB (a. F.) erfüllt (BGH a.a.O. 368). (Finke)

(10) Zur Auswertung großer Datenbestände nach der Beschlagnahme von PCs undsonstigen Datenträgern wegen Verdachts nach § 184 b StGB wird von der Polizei immer noch das System PERKEO eingesetzt. Es handelt sich dabei um eineSoftware, die aufgrund von Hashwerten große Datenbestände scannen und kinder- und tierpornografische Darstellungen herausfiltern kann. Allerdings werden vonperkeo auch die aufreizenden Posingdarstellungen von Kindern erfasst, so dass esnach der BGH-Entscheidung vom 02.02.2006 immer häufiger erforderlich ist, eine sehr zeitaufwändige Einzelauswertung vorzunehmen. Bei den in zunehmendem Maße beschlagnahmten Datenmengen ist dies jedoch fast nicht zu leisten. (Finke)

(11) Die Verweisung in § 184 b StGB auf § 176 StGB führt ferner dazu, dass nur derBesitz und die Verbreitung von Schriften strafbar ist, die die Darstellung des sexuellen Missbrauchs von Kindern (Personen unter 14 Jahren) enthalten. Wie dargelegt, war diese Feststellung im Einzelfall oft schwierig, weil das tatsächliche Alter der Darsteller/innen nicht bekannt war und nach dem äußeren Anschein auch ein neutraler Betrachter nicht unbedingt davon ausgehen konnte, dass die abgebildeten Personen noch keine 14 Jahre alt waren. (Finke)

(12) In beiden Problemkreisen dürfte der Gesetzentwurf Klarheit und weitgehend Abhilfe schaffen. Einerseits wird die Schutzaltersgrenze entsprechend dem EU- Rahmenbeschluss auf 18 Jahre heraufgesetzt, so dass die "Grauzone" im Alterbereich zwischen 13 und 16 Jahren keine praktische Bedeutung mehr hat. Allerdings dürfte damit zu rechnen sein, dass im Bereich zwischen 15 und 18 Jahrenbei der praktischen Anwendung der neugefassten Vorschrift eine neue, weitere Grauzone entsteht, weil auch insoweit das Alter der dargestellten Personen nicht feststeht und für einen objektiven Betrachter nicht eindeutig ist. Dies kann aber hingenommen werden, zumal mit der Anhebung der Altersschutzgrenze zumindest sichergestellt ist, dass Darstellungen mit Personen unter 16 Jahren jedenfalls unter die Vorschrift des § 184 b StGB fallen, so dass der EU-Rahmenbeschluss im Ergebnis auch praktikabel umgesetzt werden kann. (Finke)

4. Altersgrenze 18 Jahre

(13) Vergegenwärtigt man sich die mögliche Bandbreite in der Alterseinschätzung und beachtet man, dass angesichts dieser großen Bandbreite möglicher Schätzungen nahezu jede Person von 18, 19 oder Anfang 20 als unter 18 eingeschätzt werden kann, ist es leicht nachzuvollziehen, dass unter den neuen Bestimmungen ein guter Teil der handelsüblichen Standardpornografie der Gefahr ausgesetzt ist, zum Gegenstand polizeilicher Ermittlungen und Maßnahmen sowiestrafrechtlicher Anklagen zu werden. (Graupner)

(14) Da haben wir nun die Besonderheit, dass bis zur Volljährigkeit die körperliche Entwicklung im Wesentlichen abgeschlossen ist, d. h. eine 18-Jährige von einer 17-Jährigen zu unterscheiden, ist objektiv, auch dem Betrachter mit der denkbar objektivsten Betrachtungsweise, gar nicht möglich. (Wehowsky)


5. Scheinjugendliche

(15) Ähnlich liegen die Probleme bei pornographischen Abbildungen, in denen ,,Scheinjugendliche" als Darsteller auftreten. Es kann sich dabei um Volljährige handeln, die faktisch jünger aussehen, oder um bewusste Täuschungen, etwa die Werbung eines Filmproduzenten, es würden Aktivitäten von Teenagern gezeigt. Wie bei den fiktionalen Darstellungen gilt, dass die Verbreitung derartiger Pro- dukte kein strafrechtliches Unrecht verwirklicht. Weder unter dem Aspekt Darstellerschutz noch unter dem Aspekt Nachahmungsgefahr ergibt sich ein Grund für eine Strafvorschrift. Kommen,,Scheinkinder" zum Einsatz, geht die herrschende Meinung in der Strafrechtswissenschaft und der zwar davon aus, dass derartige Schriften unter § 184b StGB zu fassen sind, wenn ein objektiver Betrachter die Person als Kind ansehen würde. Dies ist für ,,Scheinkinder" (aus denselben Gründen wie bei fiktionalen Schriften) vertretbar, lässt sich aber nicht auf ,,Scheinjugendliche" übertragen. Bei den Strafverfolgungsbehörden werden sich, wenn der Vorschlag Gesetz werden sollte, Abgrenzungsfragen häufen. Eine abgebildete Person aufgrund der optischen Wahrnehmung als Kind einzuordnen, ist meist nicht schwierig. Es kann zwar auch im Fragen geben, etwa beim Vergleich von dreizehn- und vierzehnjährigen Mädchen. Aber derartige Schwierigkeiten werden drastisch vergrößert, wenn den Strafverfolgungsorganen die unlösbare Aufgabe zugemutet wird, zu beurteilen, ob sechzehn- oder siebzehnjährige Mädchen gezeigt werden, oder geringfügig ältere Personen. In der Regel erlauben es weder körperliche Merkmale noch eine Analyse von Gesichtszügen, eine solche Unterscheidung mit hinreichender Zuverlässigkeit zu treffen. ,,Scheinjugendliche" von echten Jugendlichen abzugrenzen, ist schwierig. Es wäre aber auch keine Lösung davon zu erwarten, dass die Ermittlungen auf ,,Scheinjugendliche" erstreckt werden müssen. Damit geriete vermutlich ein gro- ßer Anteil der pornographischen Darstellungen unter Verdacht, die in einschlägigen Geschäften und im Internet erhältlich sind. Man muss keine ausführlichen empirischen Studien anstellen, um zur Vermutung zu gelangen, dass in diesem Genre jugendliches Aussehen bei Darstellerinnen als um- satzsteigernd gilt. Dass die Aufgabe, nicht nur die echten Jugendlichen, sondern auch noch Scheinjugendliche aus der Bilderflut herauszufiltern, nicht zu bewältigen wäre, dürfte offensichtlich sein. (Hörnle)

(16) Gem. der Rechtsprechung des BGHs ist der Tatbestand der Kinderpornographie auch dann gegeben, wenn der Darsteller aus der Sicht eines objektiven Betrachters wie ein Kind wirkt. (Thiee)

(17) Nicht unerhebliche Probleme bereitet die Herabsetzung des Schutzalters in § 184b StGB im Hinblick auf Erwachsene, die wie Jugendliche aussehen, so genannte Scheinjugendliche. Artikel 1 Buchstabe b Ziffer ii des Rahmenbeschlusses erstreckt den Begriff der Kinderpornographie auf Darstellungen von ,,echten Personen mit kindlichem Erscheinungsbild", nach der Begrifflichkeit des deutschen Rechts also dem Erscheinungsbild eines Kindes oder Jugendlichen. Es fragt sich daher, ob § 184b StGB die Darstellung jedes Er- wachsenen erfasst, der nach seiner äußeren Erscheinung für einen Jugendlichen gehalten werden könnte (bloße Verwechslungsgefahr im Unterschied zum gezielten Vortäuschen), oder ob insoweit Einschränkungen gelten bzw. durch Auslegung zu bestimmen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der bis zum März 2004 geltenden Fassung des Strafgesetzbuchs (§ 184 Abs. 3 a.F.) war der Tatbestand der Kinderpornographie auch dann gegeben, wenn der Darsteller aus der Sicht eines objektiven Betrachters wie ein Kind wirkte. Nach ganz herrschender Auffassung gilt dies auch für die derzeitige Fassung des Gesetzes. (...) Die Problematik einer Übertragung dieser Rechtsanwendung auf Scheinjugendliche liegt auf der Hand: Die biologische und äußerlich wahrnehmbare Reifeentwicklung ist bis zur Volljährigkeit typischer Weise im Wesentlichen abgeschlossen. Während das - für einen objektiven Betrachter überzeugende - Auftreten von 18-Jährigen als 13-Jährige ohne erheblichen Aufwand der Schminktechnik nur selten gelingen wird, ist die visuelle Ununterscheidbarkeit von jungen Erwachsenen und gereiften Jugendlichen die Regel. Hinzu kommt, dass aufgrund des in Mode, Werbung und den Medien vorherrschenden Ideals der Jugendlichkeit nicht nur Twens, sondern auch ältere Jahrgänge häufig nicht anders auftreten als Jugendliche. Im Unterschied zum kindlichen ist das jugendliche Erscheinungsbild von Erwachsenen allgegenwärtig. Zur Vermeidung einer Strafbarkeit kämen somit auch aus Sicht eines objektiven Betrachters nur noch sichtlich gealterte oder ,,auf alt getrimmte" Akteure in Betracht. (Wehowsky)

6. Posing, "aufreizende Zurschaustellung"

(18) Eindeutig sexuelle Handlungen inkludiert dabei sogar ,,aufreizende Zurschaustellung der Genitalien oder der Schamgegend". Diese Formulierung wurde, wie die gesamte Definition von ,,Kinder"-Pornografie, wortwörtlich aus dem § 2256 des US-amerikanischen Federal Criminal Code übernommen. Wie extensiv diese Formulierungen sind kann man an der Entwicklung in den USA ersehen. 1994 hat der Kongress in Reaktion auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs der USA ausdrücklich erklärt dass er bei der Beschlussfassung des Gesetzes beabsichtigte, dass der Anwendungsbereich der Wendung ,Zurschaustellung der Genitalien oder der Schamgegend' nicht auf Nacktbilder beschränkt sein sollte oder auf Abbildungen auf denen die Genitalien unter Kleidung erkennbar sind; bei Videoaufnahmen sollte es, um unter diese Bestimmung zu fallen, außerdem nicht notwendig, dass die Genitalien oder die Schamgegend auf dem Video zu sehen ist oder dass die minderjährige Person lasziv handelt oder posiert. (...) Die nunmehr in das europäische Recht übernommene Formulierung erfasst also potentiell alle denkbaren Arten erotischer Darstellungen von Personen unter 18 Jahren; sogar solche, auf denen ein junger Mann oder eine junge Frau voll bekleidet ist. (Graupner)

(19) Zwar ist die Verweisung auf § 176 StGB entfallen und die Formulierung "Vornahme einer sexuellen Handlung an sich" deckt auch das aufreizende Posieren und Darstellen der Geschlechtsteile ab (§ 184 f StGB). (Finke)

(20) Zum Vorschlag des Bundesrates zu § 176 IV Nr. 2 StGB (,,Posieren") Der Vorschlag ist eine Reaktion auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der sich durch den bisherigen Wortlaut des § 176 IV Nr. 2 StGB, der das Bestimmen eines Kindes zur Vornahme von sexuellen Handlungen ,,an sich" verlangt, gehindert sah, das Posieren in sexuell aufreizender Weise zu erfassen (BGHSt 50, 370). Dieses Posieren kann nach dem Vorschlag des Bundesrates erfasst werden, weil danach auch sexuelle Handlungen wie das Posieren vor ihm (= dem Täter) oder vor einem Dritten zur Strafbarkeit führen können. Damit wird ein weiteres Mal die Ausdehnung des Bereichs der Strafbarkeit vorgeschlagen, und damit in einem Bereich, von dem vor kurzem noch Gössel in einer umfassenden Darstellung des ,,neuen Sexualstrafrechts" meinte, dass er nach den zahlreichen Reformen der letzten Jahre zur Ruhe gekommen sei (Gössel, Das neues Sexualstrafrecht, 2005, Einführung Rdn. 1-16); ich habe dem sogleich im Hinblick auf die geplanten Änderungen der §§ 182, 184 b StGB widersprochen (Lackner/Kühl a.a.O. 12 vor § 174 StGB) und fühle mich angesichts der jetzt noch zusätzlich vorgeschlagenen Erweiterung des § 176 StGB bestätigt. (Kühl)

(20,a) (...) Entscheidend ist vielmehr, ob das neu inkriminierte Verhalten strafwürdig ist. Dafür spricht beim Posieren in sexuell aufreizender Weise, dass es sich ­ nach Ansicht der Stellungnahme des Bundesrates ­ um einen Eingriff in die ,,sexuelle Integrität des betroffenen Kindes" handelt, ,,dessen Entwicklung zur sexuellen Selbstbestimmungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt werden kann" (BT-Dr 16/3439, S. 11). Damit wird das wichtigste Kriterium der Strafwürdigkeit ­ die Rechtsgutsverletzung oder Rechtsgutsgefährdung ­behauptet. Diese Behauptung ist richtig, was den Schutzzweck des § 176 StGB betrifft. Die Vorschrift bezweckt, das Kind von vorzeitigen sexuellen Erlebnissen freizuhalten, um dadurch seine ungestörte geschlechtliche Entwicklung zu schützen (vgl. BGHSt 45, 131, 132;Lackner/Kühl a.a.O. § 176 Rdn. 1). Richtig war am bisherigen Absatz 4 der Vorschrift zudem, dass dieses Rechtsgut auch durch sexuelle Handlungen ohne unmittelbaren Körperkontakt gefährdet sein kann (vgl. Lackner/Kühl § 176 Rdn. 4); in diese kontaktlosen Handlungen reihen sich die neu erfassten Handlungen ein. Neben diesem Rechtsgutsbezug handelt es sich beim aufreizenden Posieren nach der Rechtsprechung um eine nicht unerhebliche sexuelle Handlung i.S. des § 184 f StGB. (Kühl)

(21) Diese Entwicklung wird durch pornographische Bildaufnahmen zwar mehr gestört als durch das nicht festgehaltene Posieren in sexuell aufreizender Weise. Letztes ist zwar vergänglich, wenn es nicht ,,festgehalten" wird, aber doch schon so entwicklungsstörend, dass eine strafrechtliche Erfassung desjenigen legitim ist, der ein Kind dazu bestimmt (Kühl)

(22) Insbesondere erlaubt es die Formulierung in § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB (,,ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an sich vornimmt") nach der überzeugenden Auslegung im Beschluss des BGH vom 2. Februar 2006 nicht, Täter zu bestrafen, die Kinder auffordern, in sexuell aufreizender Weise zu posieren. Auch wenn das Kind aufforderungsgemäß Stellungen einnimmt, die Genitalien und Gesäß hervorheben (damit der Auffordernde diese Körperregionen betrachten oder fotografieren kann), nimmt es damit keine sexuelle Handlung an sich vor. In seiner Stellungnahme zum vorliegenden Gesetzesentwurf schlägt der Bundesrat deshalb vor, § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB in folgender Weise umzuformulieren: ,,ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vor ihm, einem Dritten, oder an sich vornimmt". Ein Posieren des Kindes in aufreizender Weise wäre eine sexuelle Handlung vor dem Betrachter. In der Ausschussdrucksache Nr. 16(6)110 wird eine im Anwendungsbereich noch etwas erweiterte Fassung vorgeschlagen, indem allgemeiner auf die Vornahme von sexuellen Handlungen durch ein Kind verwiesen wird, mit Ausnahme der Handlungen, die bereits in Abs. 1 und Abs. 2 mit Strafe bedroht sind. Damit würde auch die Konstellation erfasst, dass der Täter ein Kind dazu bestimmt, nach seinen zuvor gegebenen Anweisungen alleine vor einer Kamera mit Selbstauslöser zu posieren. Gegen diese Erweiterung gibt es keine grundsätzlichen Bedenken. (Hörnle)

(23) Eine statische Abbildung, d.h. ein einzelnes Bild mit einer Nahaufnahme des Genitalbereichs, gibt aber keine Handlung einer Person unter achtzehn Jahren wieder; sie wäre deshalb auch nicht von § 184b Abs. 1 StGB in der vorgeschlagenen Fassung erfasst. (Hörnle)

(24) . Auch das Urteil des BGH, auf das sich der Gesetzgeber bezieht, sah beim sog. »posing« die Notwendigkeit einer Bestimmungshandlung. Der BGH führte dazu aus: »Das bloße Photographieren eines nackten Kindes ist nicht strafbar. [...] Anders ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn der Täter ein Mädchen auffordert, seine Beine zu spreizen. Dadurch wird das Kind im Sinne von 176 V Nr. 2 StGB dazu bestimmt, eine sexuelle Handlung an ihm vorzunehmen.« In dem folgenden BGH-Beschluss vom 02.02.2006 (4 Str. 570/05), der auf die entstandene Gesetzeslücke aufmerksam macht, wurde nicht davon gesprochen, dass das »Bestimmen« das problematische Tatbestandsmerkmal gewesen sei, sondern das »an sich vornehmen«. Die Berührung oder Manipulation des eigenen Körpers sei nach dem bisherigen § 184b StGB notwendig für eine sexuelle Handlung i.S.d. Vorschrift. Diese Lücke wäre auch schließbar, ohne das einschränkende Merkmal des Bestimmens aufzugeben. Indem jetzt allein auf den unbestimmten und subjektiv eingefärbten Begriff der sexuellen Handlung abgestellt werden soll, könnten in der Praxis dieselben Bilder, die sich unverfäng- licher Weise und straflos unter den Urlaubsdias eines Familienvaters finden, auf der Festplatte eines pädosexuell Motivierten als strafbar erweisen. (Thiee)

(25) Die neue Fassung würde Schriften erfassen, die sexuelle Handlungen, ich betone Handlungen, von Personen unter 18 Jahren zum Gegenstand haben. Das wäre natürlich eindeutig der Fall, wenn ein Film ins Internet gestellt würde, auf dem man das Posieren als Vorgang sehen kann. Wenn es sich aber um statische Abbildungen handelt, das heißt, um ein Einzelbild, auf dem die Genitalregion zu sehen ist, dann wird damit keine Handlung als Gegenstand der Schrift wiedergegeben. (Hörnle)

(26) ... aber das Rechtsgut ist an sich verletzt durch das Posieren, weil das bei bestimmten Kindern und Jugendlichen ausreichend entwicklungsstörend ist. (Kühl)


7. Individualisierung

(27) Man könnte sich auch eine individualisierende Entscheidung vorstellen, die bei bestimmten Opfergruppen (z.B. weibliche ,,ältere" Jugendliche) im Einzelfall den Nachweis verlangt, dass es bei ihnen entwicklungsbedingt an der Widerstandsfähigkeit fehlt. Einen solchen Nachweis verlangt etwa § 182 II StGB, wenn er voraussetzt, dass ,,die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung" vom Täter ausgenutzt worden sein muss. Diese Eigenschaft des Opfers ist vom Gericht in jedem Einzelfall festzustellen (vgl. BGHSt 42, 399, 402 und Lackner/Kühl a.a.O. § 182 Rdn. 6). (Kühl)

(28) Da über die Schutzbedürftigkeit von Kindern als spezielle Pornographiedarsteller kein Zweifel besteht, geht es um die Frage, ob auch Jugendliche dieses Schutzes bedürfen. Das wird man für Jugendliche unter 16 Jahren eher bejahen dürfen als für Jugendliche über 16 Jahren. Die geplante Gleichbehandlung von kinder- und jugendpornographischen Schriften ist für die Altersgruppe der 16- und 17-Jährigen jedenfalls zweifelhaft. Entscheidend darf hier nicht das Streben nach europäischer Vereinheitlichung sein, sondern die Frage, ob diese ,,älteren" Jugendlichen entsprechenden Ansinnen widerstehen können. Sollte diese Frage nicht generalisierend für Altersgruppen bejaht oder verneint werden können, so ist auch hier an eine stärker individualisierende Lösung zu denken. (Kühl)

(29) Da der Gesetzgeber allerdings den Begriff der sexuellen Handlung unzureichend definiert hat, besteht über das Verhältnis subjektiver und objektiver Kriterien innerhalb dieses Begriffes Unklarheit. Von daher wirkt immer noch das Unterkriterium der unzüchtigen Handlung, die wollüstige Absicht, in dem Tatbestand des § 184f StGB nach. Dies führt zu einer normativen Unklarheit über Fälle mit ambivalentem äußerem Erscheinungsbild. . In ambivalenten Fällen kommt es in der Praxis daher letztlich auf die festgestellte Absicht des Täters an (Thiee)


8. Polizeitaktik

(30) Häufig finden sich im Internet und in anderen Produkten Darstellungen mit aufreizenden Posingbildern unbekleideter Kinder, die als pornografisch anzusehen sind. Ob bei Besitzverschaffung derartiger Schriften Anfangsverdacht wegen § 184 b StGB besteht, könnte nach der o. g. Entscheidung des BGH zweifelhaft sein. Auf der letzten Tagung der Zentralstellenleiter in Naumburg wurde allerdings Einigkeit darüber erzielt, dass nach allgemeiner Erfahrung jemand, der sich den Besitz derartiger Darstellungen verschafft, auch im Besitz von Schriften ist, die die "echte" Darstellung des sexuellen Missbrauchs von Kindern enthalten, so dass Anfangsverdacht nach § 184 b StGB besteht. Die Gerichte sind bislang dieser Argumentation weitgehend gefolgt und haben beantragte Durchsuchungsbeschlüsse erlassen. Die weiteren Ermittlungen haben den bestehenden Anfangsverdacht dann auch zum weit überwiegenden Teil bestätigt. (Finke)


9. Besitzstrafbarkeit

(31) Eine kaum denkbare Alternative wäre es, bei Erweiterung des Kindes- um den Jugendlichenschutz die Anforderungen hinsichtlich der Jugendpornographie im Vergleich zur Kinderpornographie zu erhöhen oder nicht alle Begehungsalternativen ­ z.B. nicht den Besitz i.S. des § 184 b IV 2 StGB ­ für anwendbar zu erklären. Dann wäre die Kinderpornographie nicht pauschal mit der Jugendlichenpornographie gleichgestellt. (Kühl)

(32) Die gegen den Besitztatbestand schon nach geltendem Recht vorgetragenen Bedenken verschärfen sich noch, wenn es nicht mehr nur um kinder-, sondern um die wesentlich harmloseren jugendpornographische Schriften geht. Die neue Regelung bedeutet eine Kriminalisierung von zahlreichen Bürgern. Während man über die Nutzer von Kinderpornographie noch spekulieren kann, dass es sich um merkwürdige Sonderlinge oder Personen mit zwanghaftem Sammeltrieb handele, ist zu vermuten, dass pornographische Bilder von Sechzehn- und Siebzehnjährigen in größerer Zahl im Internet und auch im Sortiment von ,,Erotikfachgeschäften" zu finden sind und es entsprechende viele Konsumenten gibt. Wahrscheinlich lagern in deutschen Schränken und Schubladen sowie auf Computerfestplatten Millionen von solchen Abbildungen, die für die jeweiligen Besitzer beim Inkrafttreten der vorgeschlagenen Änderungen auch ohne weitere Aktivitäten, nur kraft Besitzes, Strafe (und noch dazu Freiheitsstrafe als Mindeststrafe!) mit sich bringen ­ ein absurdes Ergebnis. Zu befürchten ist sogar eine langfristige Schwächung der Normwirkung aufgrund der Tatsache, dass die Strafverfolgungsbehörden derartige Jedermannsdelikte natürlich nicht systematisch verfolgen können. (Hörnle)


10. Pornographiebegriff

(33) Nach ganz herrschender Auffassung ist als Pornographie i.S.d. § 184 StGB nicht jegliche Darstellung sexueller Handlungen anzusehen, sondern nur eine solche, die vergröbert, emotional-individualisierte Bezüge weitgehend ausklammert, den Menschen zum bloßen (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde oder Betätigung macht (sog. einfache Pornographie). . Demgegenüber wird bei einer Beteiligung von Kindern i.S.d. § 176 Abs. 1 StGB, also Personen unter 14 Jahren, jegliche Darstellung sexueller Handlungen als Pornographie angesehen (Fall der sog. harten Pornographie) , was in dem in §§ 176 ff. StGB verankerten absoluten Tabu von sexuellen Handlungen mit Kindern begründet liegt. (Wehowsky)

(34) Eine Auslegung, nach der jegliche Jugendpornographie als ,,harte" Pornographie anzusehen wäre, liegt nach dem Wortlaut des Regierungsentwurfs eher nahe. (Wehowsky)

(35) Der Rahmenbeschluss definiert mithin den Begriff der Pornographie nicht, sondern setzt ihn voraus (Wehowsky)

(36) Das Problem, wenn man die Pornographie in bestimmten Punkten kriminalisiert, ist, dass man sich dort auf eine empirische Grundlage berufen sollte. Die Forschung ist meines Erachtens noch nicht so weit, um sagen zu können, wie Pornographie wirklich wirkt. Ob es zur Nachahmung anregt, ob es zu einer gewissen Katharsis kommt, ist in der Form noch nicht feststellbar. Durchaus feststellbar ist, dass sich bestimmte Phantasien durch den Konsum von Pornographie verändern. Es ist aber die Frage, ob dies, so abscheulich es sein mag, ein Fall für das Strafrecht ist. (Thiee)

(37) Ich denke, der Entwurf lässt offen, was nun eigentlich unter einer jugendpornografischen Schrift zu verstehen ist. Ob es nämlich um Pornografie im Sinne des allgemeinen Pornografiebegriffes geht, nur mit der Beteiligung Jugendlicher, oder ob, wie bei Kindern, grundsätzlich die Darstellung jeglicher sexueller Handlungen dem neugefassten § 184 b StGB unterfällt. Das klingt zunächst wie ein Spiel mit Worten, hat aber in weiten Bereichen erhebliche Bedeutung. Nach ganz herrschender Auffassung ist nämlich nicht jegliche Darstellung sexueller Handlungen als Pornografie anzusehen, sondern nur eine solche, die vergröbert, die die emotionalen individualisierenden Bezüge ausklammert, also den Menschen degradiert, reduziert auf ein auswechselbares Objekt geschlechtlicher Begierde oder Betätigungen. Dem gegenüber wird bei einer Beteiligung von Kindern, also Personen unter 14 Jahren, jegliche Darstellung sexueller Handlung als Pornografie angesehen, als Fall der sogenannten harten Pornografie. Das hat auch durchaus seinen Grund, nämlich in dem bei uns herrschenden absoluten Tabu der sexuellen Handlungen mit Kindern, wie es auch in den §§ 176 ff. StGB seinen Ausdruck gefunden hat. Wenn nun der Begriff der Jugendpornografie, der in dem Entwurf ohne jegliche Differenzierung an den Begriff der Kinderpornografie anschließt, denselben Gehalt hätte wie der der Kinderpornografie, hätten wir eine erhebliche Erweiterung der vom Tatbestand erfassten Sachverhalte. Der Begriff der sexuellen Handlung wird nämlich in der Rechtsprechung sehr weit aufgefasst, entsprechend ist die Zahl der Schriften, die darunter fallen sehr groß, von der Vorabendserie, dem Kunstfilm bis hin zur Aufklärungsliteratur kommt da sehr viel in Betracht. (...) (...) ( Der Schutz Jugendlicher wäre wohl auch bei einer engen Fassung des Pornografiebegriffs ausreichend gewährt.(Wehowsky)

(38) Überhaupt scheint mir, das war mir nach den schriftlichen Stellungnahmen klar, das Hauptproblem im Bereich der Pornografie zu liegen. (Renzikowski)


11. Moralvorstellungen vs. Schutzgedanke

(39) Aufgabe des Sexualstrafrechts, als der schärfsten Waffe des Staates, ist es daher, diese menschliche Würde im Sexuellen vor gravierenden Verletzungen zu schützen. Schränkt es hingegen die sexuelle Autonomie zu Gunsten anderer Ziele (wie etwa dem Schutz moralischer Anschauungen oder gesellschaftlicher Normalitätsvorstellungen) ein, so verletzt es selbst diese Würde. (Graupner)

(40) Bedenken bestehen aber gegen die Heraufsetzung des Schutzalters des Opfers auf 18 Jahre. Diese Bedenken kann man nicht schon dadurch entkräften, dass man ­ an sich durchaus zutreffend ­ darauf hinweist, dass es sich ,,nur" um eine Heraufsetzung um zwei Jahre handelt und dass sich diese Heraufsetzung innerhalb der Gruppe der Jugendlichen abspielt. Denn auch zwei Jahre sind keine geringe Zeit und die Erfassung aller Jugendlichen als schützenswerte Opfer ist begründungsbedürftig. (Kühl)

(41) Sollte der bisherige Schutz von Kindern, die ,,Darsteller" von sexuellem Missbrauch in kinderpornographischen Schriften sind (vgl. BGHSt 47, 55, 61 und Lackner/Kühl a.a.O. § 184 b Rdn. 1 m.w.N.), um den Schutz von Jugendlichen erweitert werden, so muss das mit deren Schutzbedürftigkeit begründet werden. Ansonsten verstößt diese Erweiterung des Strafrechts gegen das Subsidiaritätsprinzip. (Kühl)

(42) Es gibt keine Strafvorschrift, die verhindern soll, dass minderjährige Kunden bei Prostituierten verkehren, obwohl derartige Kontakte wahrscheinlich schädlicher sein können als das Betrachten einer pornographischen Schrift (Hörnle)

(43) Dies gilt offensichtlich für Nachahmungsgefahren. Dass Konsumenten von pornographischen Filmen zur Nachahmung angeregt werden, ist im Hinblick auf Handlungen mit Kindern unbedingt zu unterbinden. Sind Jugendliche die erwünschten Sexualpartner, müsste in einer Nachahmung aber keine strafbare Handlung liegen: Abgesehen von den Sonderfällen der Entgeltzahlung bzw. der Ausnutzung einer Zwangslage ist der Sexualkontakt mit Sechzehn- oder Siebzehnjährigen nicht verboten (Hörnle)

(44) . Da der Gesetzgeber allerdings den Begriff der sexuellen Handlung unzureichend definiert hat, besteht über das Verhältnis subjektiver und objektiver Kriterien innerhalb dieses Begriffes Unklarheit. Von daher wirkt immer noch das Unterkriterium der unzüchtigen Handlung, die wollüstige Absicht, in dem Tatbestand des § 184f StGB nach (Thiee)

(45) Das Tatbestandsmerkmal der sexuellen Handlung für sich genommen bleibt aber unklar. Dies hat dazu geführt, dass zahlreiche Tatbestände des 13. Abschnittes zusätzliche normative Merkmale besitzen, um ihre spezifische Schutz- funktion entfalten zu können und so die Strafbarkeit im jeweiligen Bereich des Sexuellen zu spezifizieren. Die Formel des § 184f 1 bleibt für sich genommen bisher ohne Funktion. Der Bewertungsspielraum, den der Begriff der erheblichen sexuellen Handlung offen lässt, ist daher ein Einfallstor für moralische Wertungen, das durch die Ersetzung des Begriffs »unzüchtige Handlungen« ursprünglich geschlossen werden sollte, und läuft insofern den Zielen des 4. StRG entgegen, das versuchte, die Delikte des 13. Abschnittes an objektiv eindeutige Rechtsgutverletzungen anzubinden. (Thiee)

(46) In der Diskussion um Sexualstraftaten scheint es nach Aussage des ehemaligen Leiters der psychiatrischen Hochschulklinik in Hannover, Erich Wulff, so, dass Reizthemen wie der sexuelle Missbrauch eine Eintrittspforte für Bestrebungen geworden sind, rechtsstaatliche Grundsätze und wissenschaftliche Erkenntnisse über Bord zu werfen, wenn es um vermeintlich selbstevidente Wahrheiten und moralisch höherwertige Ziele und Werte geht (Thiee)

(47) Ob der bloße Schutz vor der Peinlichkeit einer verkörperten Erinnerung den Einsatz des Strafrechts rechtfertigt, erscheint fraglich, zumal ein strafrechtlicher Schutz vor der Existenz anderer, unter Umständen weitaus peinlicherer Erinnerungsstücke (Liebesbriefe; Tätowierungen o. A.) nicht besteht. (Wehowsky)

(48) Auch ein weiterer, von einigen Autoren erörterter (wenn auch in der Literatur mangels Nachweisbarkeit weitgehend abgelehnter Schutzaspekt, nämlich eine denkbare Aufstachelung des Betrachters zur Vornahme eigener sexueller Handlungen an Kindern, kommt bezüglich Jugendlicher schon deshalb nicht als Strafgrund in Betracht, weil sexuelle Handlungen mit Jugendlichen nicht von vornherein unter Strafe stehen. (Wehowsky)


12. Beeinträchtigung des Kampfs gegen Kinderpornographie

(49) Keinem missbrauchten oder gefährdeten 10jährigen Kind ist damit gedient, dass (in Deutschland zT und in Österreich demnächst sogar generell wahlberechtigte) 17jährige junge Männer und Frauen unterschiedslos auf seine Stufe gestellt werden. Ganz im Gegenteil kann es passieren, dass derart unnötig belastete Strafverfolgungsbehörden nicht mehr in ausreichendem Masse die erforderlichen Ressourcen für den so dringenden und wichtigen effektiven Kampf gegen den wirklichen Kindesmissbrauch, die wirkliche Kinderprostitution und die wirkliche Kinderpornografie haben werden.

(50) Sie sollten nicht so umgesetzt werden, weil sie in Wahrheit den Kampf gegen den Missbrauch, gegen die wirkliche Kinderpornografie, gegen die wirkliche Kinderprostitution, gegen den wirklichen Kindesmissbrauch konterkarieren. Denn es gibt zwei Möglichkeiten: Wenn Sie die Strafbestimmungen gegen die Kinderpornografie unterschiedslos von unter 14-jährigen Kinder auf 14- bis 18-jährige Jugendliche ausdehnen, die zum Teil wahlberechtigt sind, zum Teil ehemündig sind, die voll entwickelte junge Männer und Frauen sind, dann haben Sie entweder eine massive Überlastung der Strafverfolgungsbehörden, wenn Sie die Vorschrift ernst nehmen. Sie haben mehr zu verfolgen als im Bereich der wirklichen Kinderpornografie. So etwas ist doch viel leichter zu verfolgen als die wirklichen Kinderpornografen, die irgendwo in fernen Ländern sitzen und ihre Techniken haben, um sich zu verschleiern. Wenn das ernstgenommen und verfolgt wird, dann werden die Strafverfolgungsbehörden mit Massen von Dingen verstopft sein, die sie hier verfolgen und werden nicht mehr die Zeit und die Mittel haben, um die wirkliche Kinderpornografie zu verfolgen. Die andere Variante: Man ignoriert das Gesetz im Bereich der Jugendpornografie oder zumindest im Bereich der 16-, 17-Jährigen. Auch das unterminiert den Schutz der Kinder, der dringend notwendig ist. Es unterminiert nämlich die Achtung vor dem Gesetz, wenn man ein Gesetz schafft und gleichzeitig davon ausgeht, dass die Strafverfolgungsbehörden das ohnehin nicht so heiß essen werden und das nicht so stark verfolgt wird. Beides, Ignorieren oder konsequentes Verfolgen und damit dann nicht mehr die Zeit zu haben für das wirklich Schlimme, ist für die, die zu schützen sind, für die Kinder, die Opfer sexueller Ausbeutung, von Kinderpornografie, von Kindesmissbrauch werden, ganz, ganz schlecht und kontraproduktiv. Gerade deswegen, weil wir Kinderprostitution, Kinderpornografie, sexuelle Ausbeutung von Kindern ­ und 16- und 17-Jährige sind ja in unserem Kulturkreis keine Kinder mehr ­- bekämpfen wollen und müssen, sollte man sich ein Beispiel an Österreich nehmen und diesen Entwurf restriktiv oder gar nicht umsetzen und die Kompetenzgrundlage hinterfragen. (Graupner)

(51) Dabei muss man sehen, dass dann, wenn die Schriften dem Kunstbegriff unterfallen, Art. 5 Abs. 3 GG, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- gerichts in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen den Schutzgütern, also Jugendschutz auf der einen Seite, Kunstfreiheit auf der anderen Seite, stattzufinden hat. Eine erhebliche Mehrbelastung der Strafverfolgungsbehörden und eineschwierige ständige Abwägung in den Einzelfällen ist absehbar. (Wehowsky)


13. Darstellerschutz


(52) Da kein kategorischer Unterschied zwischen Vierzehn- und Siebzehnjährigen besteht, ist bei § 182 Abs. 1 StGB die Heraufsetzung des Schutzalters nicht zu beanstanden ­ es geht um denselben Schutzzweck, den Schutz Jugendlicher vor negativen Prägungen. § 184b StGB liegt aber ein komplizierterer Schutzgedanke zugrunde. Das Verbot der Verbreitung und des Besitzes von Kinderpornographie kann nicht dem Schutz der Kinder dienen, die in der Darstellung abgebildet sind, auch nicht bei realen Geschehnissen, da diese zum Zeitpunkt der Verbreitung längst abgeschlossen sind. Es kann also nur um den Schutz anderer Kinder gehen, die in der Zukunft missbraucht werden könnten. Kinderpornographie begründet abstrakte Gefahren für andere Kinder, entweder weil Konsumenten als Teil eines illegalen Marktes nach neuer Ware verlangen (Stichwort: Darstellerschutz), oder weil einige Konsumenten angeregt werden könnten, selbst Kinder zu missbrauchen (Stichwort: Nachahmungsgefahr). (Hörnle)

(53) Auch bei unentgeltlichem Handeln ist zu argumentieren, dass Minderjährige zum Schutz ihrer eigenen Entwicklung davor bewahrt werden sollen, als Darsteller in die Mechanismen und Werte des pornographischen Gewerbes involviert zu werden (Hörnle)

(54) Vor allem bei wirklichkeitsnahen Darstellungen des sexuellen Missbrauchs von Kindern sind solche Überlegungen plausibel. Derartige Begründungsversuche versagen jedoch, wenn es um den neu zu schaffenden Sektor der Jugendpornographie geht. Der einzige Grund, warum die Herstellung und Verbreitung von Jugendpornographie überhaupt als strafbares Vergehen eingeordnet werden kann, liegt darin, dass Jugendliche zu ihrem eigenen Schutz von Darstellerrollen abgehalten werden sollen. (Hörnle)

(55) Der einzige Grund, warum die Herstellung und Verbreitung von Jugendpornografie überhaupt als strafbares Vergehen eingeordnet werden kann, liegt darin, dass Jugendliche nicht zu Darstellern werden sollen. Bei fiktionaler Jugendpornografie gibt es keine Darsteller, besagt dieses Argument. (Hörnle)


14. Grundangst vor dem Internet

(56) Von Angst geleitete Kriminalpolitik:Beim vorliegenden Entwurf wird ein generelles Problem der Strafgesetzgebung der letzten Jahre deutlich: Die zunehmende Unkontrollierbarkeit sog. neuer Medien führt zu der diffusen Angst, dass sich in den Labyrinthen vernetzter Datenströme unfassbare Verbrechen verbergen könnten. Diese Angst steigert sich z.T. zu regelrechter Panik, der mit einer strafrechtlichen Kontrolle begegnet wird, die kein geeignetes Steuerungsmittel darstellt. Als problematisch erscheint hier keineswegs die naheliegende Sorge und Betroffenheit politischer und polizeilicher Akteure um und wegen der Opfer schwerster Sexualvergehen. Zu kritisieren ist vielmehr eine Kontrollpolitik, welche die Sicherheit, die sie verspricht, nur einlösen könnte, wenn sie eine flächendeckende, quasi totalitäre Inhaltskontrolle der Kommunikation gewährleisten könnte. . Hier ist insbesondere zu beachten, dass Pornographie allgemein »nur« Kommunikation über Sexualität ist, aber nicht Sexualität selbst. (Thiee)

(57) Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Tathandlungen der Pornographiedelikte anachronistisch sind, weil sie in keiner Weise die neuen Techniken der Verbreitung durch das Internet reflektieren (dazu ausführlich Hörnle in: MüKo-StGB, § 184 Rn. 4 f., § 184 b Rn. 13). Diesem Reformbedarf stellt sich der vorliegende Entwurf leider nicht. (Renzikowski)

(58) Ich kann mich entsinnen, als ich noch ganz klein war und wir mit dem Zug gefahren sind und mich meine Eltern immer weggezogen haben am Bahnhofskino. Oder die tollen Bilder, die ich zuhause nie sehen durfte. Das gibt es so heute nicht mehr, sondern es gibt das Internet und insofern ist die Vorschrift des § 184 StGB so oder so ein Anachronismus, über den man dann nachdenken sollte, wenn endlich die Reform der Sexualdelikte angegangen wird. Aber ich glaube nicht, dass das anhand dieses Entwurfes stattfindet. (Renzikowski)


15. Kunst, Literatur

(59) Es ist aber kaum zu erklären, weshalb es strafbar sein sollte, in einen Roman pornographische Inhalte aufzunehmen. Für die Belange des Jugendschutzes genügt § 184 StGB vollkommen. Die schärfere Verbotsnorm des § 184 b StGB ist unverhältnismäßig. (Renzikowski)

(60) Wäre der Begriff der Jugend-Pornographie im selben weiten Sinne wie bei Kindern zu verstehen, hätte dies eine erhebliche Erweiterung der vom Tatbestand erfassten Sachverhalte zur Folge. Da nämlich sexuelle Handlungen mit Jugendlichen - anders als mit Kindern - grundsätzlich zulässig sind und zudem auf Grund der im Alter von 14 bis 18 Jahren stattfindenden sexuellen Reifeentwicklung auch in der Lebenswirklichkeit häufig vorkommen, ist die Anzahl entsprechender Schriften sehr hoch. Deren Zahl wird noch dadurch erhöht, dass dieser Lebensabschnitt und seine Schwierigkeiten sich als Gegenstand dramatischer oder aufklärender Darstellung geradezu aufdrängt. (Wehowsky)

(61) Soweit die Schriften dem Schutzbereich der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG) unterfallen, hat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen den Schutzgütern des § 184b StGB und der Kunstfreiheit stattzufinden. (Wehowsky)


16. EU-Kompetenzen, Europäischer Gerichtshof

(62) Vor diesem Hintergrund erscheint die Frage nach der Rechtsgrundlage des Rahmenbeschlusses interessant. Die Europäische Union dürfte tatsächlich, wie die Deutsche Gesellschaft für Sexualforschung (DgfS) in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt, mit Teilen des Rahmenbeschlusses ihre Kompetenzen überschritten haben. (Graupner)

(63) Es wäre daher durchaus überlegenswert, ob diese Frage nicht einer Klärung durch den Europäischen Gerichtshof zugeführt werden sollte bevor der Rahmenbeschluss kritiklos in nationales Recht umgesetzt wird. Dies umso mehr als Deutschland sich bis in die Schlußphase des Gesetzgebungsprozesses gegen die unterschiedslose Altersgrenze von 18 Jahren ausgesprochen hat und der Definition des ,,Kindes" in Art. 1 lit. a differenzierte Altersstufen anfügen wollte. (Graupner)

(64) Anders verhält es sich, soweit der Gesetzgeber über Spielräume verfügt, welche er nach Maßgabe seiner eigenen kriminalpolitischen Vorstellungen ausfüllen kann. Solche Spielräume lässt das Rahmenrecht vorliegend, - soweit die Rahmenvorgaben selbst dem nationalen Gesetzgeber ausdrücklich (vorliegend etwa mit Blick auf die Pönalisierung von Kinderpornografie in Art. 3 Abs. 2 und in Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 des Rahmenbeschlusses) oder implizit (vorliegend etwa mit Blick auf die Definition der Begriffe ,,Prostitution" und ,,Pornografie") die Entscheidung über den Umfang der Strafbarkeit überlässt. Die vollständige Ausschöpfung dieser Spielräume kann unter Umständen sogar geboten sein (Jeßberger)

(65) In allen diesen Fällen lässt sich die Änderung des deutschen Strafgesetzbuches meines Erachtens nicht mit dem Hinweis auf Umsetzung externer, für die Bundesrepublik Deutschland und damit auch für den Bundestag verbindlicher Vorgaben begründen. Insoweit bedürfen die Entwurfsregelungen einer eigenständigen kriminalpolitischen Rechtfertigung. Die Entscheidung, ob diese Handlungen tatsächlich unter Strafe zu stellen, ob sie tatsächlich strafwürdig und strafbedürftig sind, trifft allein der deutsche Gesetzgeber.(Jeßberger)






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